Der Letter of Intent zwischen Verkäufer und Kaufinteressentin ist eine schriftliche Absichtserklärung das Unternehmen zu erwerben. Bei einem wiederum persönlichen Gespräch werden wichtige Punkte – Stand der bisherigen Gespräche und beabsichtigtes weiteres Vorgehen – der möglichen Transaktion schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterschrieben.
Außerdem läutet ein LOI üblicherweise eine zeitlich fest umrissene exklusive Verhandlungsphase ein. So wird der Kaufinteressentin garantiert, dass jetzt in einem klar definierten Zeitraum nur sie am Zug ist und der Verkäufer nicht gleichzeitig mit anderen Kaufinteressenten verhandelt.
Formal handelt es sich beim Letter of Intent um eine im Vorfeld eines komplexen und wirtschaftlich bedeutenden Vertragsabschlusses abgegebene Absichtserklärung beider Seiten über die Bereitschaft einen Vertrag schließen zu wollen. Ein gut gestalteter LOI beschreibt ein Ziel und definiert klar diejenigen Punkte, über die eine Einigung angestrebt werden soll.
Kommt es im Zuge der Verhandlungen zu keiner Einigung über die genannten Themen und eine Partei bricht die Verhandlungen ab, ist in diesem Fall kein Schadensersatz geschuldet. Denn die Absichtserklärung allein begründet eben keine Verpflichtung zu einer Einigung über die Vertragsinhalte, sondern lediglich die Verpflichtung, sich darum ernsthaft zu bemühen.
Aber Vorsicht, der Letter of Intent kann u. U. nach Inhalt und Ausgestaltung einem bindenden Vorvertrag bzw. vorvertraglichen Schuldverhältnis gleichkommen! Denn meist sind Verkäufer und Kaufinteressentin bestrebt, den LOI so detailliert und konkret zu formulieren, dass dieser bereits Elemente eines Unternehmenskaufvertrages aufweist. Dies zeugt von Ernsthaftigkeit der Verhandlungen und baut im Vorfeld rechtserhebliches Vertrauen auf, das im Nachhinein jedoch zu einer Haftung führen kann, da das Gesetz an den grundlosen Abbruch von vorvertraglichen Verhandlungen Schadensersatzpflichten knüpft. Um ein solches finanzielles Risiko der Schadensersatzpflicht einzuschränken, gilt es, den LOI im richtigen Maß zu gestalten und/oder mit einer sogenannten non binding clause zu versehen, damit weder Sie noch die Kaufinteressentin schadensrechtlich belangt werden können.