Generalanwalt des EuGH legt Schlussantrag vor

Hyperlink auf nicht-lizenzierte Inhalte soll rechtskonform sein

8. April 2016
Redaktion Börsenblatt
Das Setzen eines Hyperlinks zu Inhalten, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf einer Website veröffentlicht worden sind, soll nicht das Urheberrecht verletzen. Diese Ansicht vertritt der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Melchior Wathelet, in seinem Schlussantrag zu einem aktuellen Verfahren. Sein Votum ist für das Gericht allerdings nicht bindend.

Der niederländische Kassationshof hatte den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten, in der geprüft werden soll, ob das Setzen von Hyperlinks mit der Europäischen Urheberrechts-Richtlinie ("InfoSoc"-Richtlinie) vereinbar ist. Geklagt hatte der Verlag Sanoma, in dem die Monatszeitschrift "Playboy" erscheint. Sanoma hatte den Betreiber einer Website aufgefordert, einen Hyperlink zu einer weiteren Website, auf der Reportagefotos aus dem "Playboy" ohne Erlaubnis zugänglich gemacht worden waren, zu entfernen. Als dieses Ansinnen erfolglos blieb, verklagte Sanoma den Website-Betreiber wegen Urheberrechtsverletzung.

Wathelet vertritt in seinem Gutachten die Lesart, dass durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine andere Website keine "Zugänglichmachung" stattfinde, sondern lediglich das Auffinden des betreffenden Inhalts erleichtert werde. Zugänglich gemacht worden sei der Inhalt durch die "ursprüngliche Wiedergabe". Insofern, so Wathelet, könne das Setzen eines Hyperlinks nicht als "Handlung der öffentlichen Wiedergabe" im Sinne der InfoSoc-Richtlinie verstanden werden. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob der Betreiber der Website wusste oder hätte wissen müssen, dass der geschützte Inhalt unlizenziert zur Verfügung gestellt wurde.

Die Argumentation Wathelets läuft also auf die Annahme hinaus, dass die Setzung eines Hyperlinks zumindest im konkreten Fall urheberrechtlich nicht relevant gewesen sei. Er begründet dies laut EuGH-Mitteilung mit der Zielsetzung der InfoSoc-Richtlinie: "Jede andere Auslegung des Begriffs 'Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit' (würde) das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und die Verwirklichung eines Hauptziels der Richtlinie, nämlich die Förderung der Informationsgesellschaft in Europa gefährden." Internetnutzer, die Gefahr liefen, wegen eines möglichen Urheberrechtsverstoßes gerichtlich belangt zu werden, würden davor zurückschrecken, Hyperlinks zu setzen – was letztlich die Entwicklung der Informationsgesellschaft behindern würde.