Im Fokus der Suche stünden nicht registrierte Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten. Bei verdächtigen Treffern holten die Finanzämter von den Plattformen "Einzel- und Sammelauskünfte ein; auch die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden könne auf Grundlage der Abgabenordnung von den Plattformbetreibern verlangt werden.
Die Zahl der eingeleiteten Steuerstrafverfahren ist laut FAZ nicht bekannt, da dies allein in die Zuständigkeit der Länder falle. Auch gibt der Bericht keine Anhaltspunkte, in welchem Umfang Online-Buchhändler ins Netz der Internet-Fahndung gehen. Die jetzt bekannt gewordenen Informationen zum Ausmaß der behördlichen Aktivitäten stammen aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion.