Laut seinem Gutachten werden die Kirchen durch die im Berliner Ladenöffnungsgesetz gegebene Möglichkeit der Ladenöffnung an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr nicht in eigenen Grundrechten verletzt.
Die in Berlin zugelassene Zahl von insgesamt zehn verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen steht den Gutachten zufolge mit den im Grundgesetz zitierten Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung in Einklang. Auch die damals bis zum Inkrafttreten des Ladenschlussgesetzes 1956 geltenden Vorschriften hätten bereits eine Ladenöffnung an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen inklusive der Adventssonntage erlaubt. 1956 wurde die Zahl der verkaufsoffenen Sonntage auf vier beschränkt. Hierbei spielten nicht religiöse Überlegungen eine Rolle, sondern allein der Umstand, dass der Einzelhandel damals die Möglichkeiten der Öffnung an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen nicht voll ausgeschöpft habe, so die Gesetzesbegründung. Darüber hinaus hätte das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Ladenschluss-Entscheidung 2004 festgestellt, dass ein Kernbestand des Sonn- und Feiertagsschutzes unantastbar ist, der Gesetzgeber aber einen Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hat.