Das Gericht bewertete den Abstand beider Werke in der konkreten sprachlichen Gestaltung als ausreichend. Hinsichtlich einzelner Szene- und Handlungselemente etwa der Reihenfolge der Morde folgte das Gericht nicht der Sicht des Klägers, diese seien seiner Phantasie entsprungen, so dass er sie urheberrechtlich für sich beanspruchen könne. Nach Durchsicht der noch vorhandenen Ermittlungsakten, Polizeiberichte und Pressemitteilungen kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Kläger häufig lediglich historische Überlieferungen weiter ausgeschmückt hat oder die Beklagte bestimmte Handlungselemente öffentlich zugänglichen amtlichen Dokumenten entnehmen konnte. Einzelne aus dem Werk des Klägers entlehnte Szene- und Handlungselemente so das Gericht seien, wenn man sie ihres gemeinfreien historischen Kerns entkleide, für die einzelnen Szenen und den Roman der Beklagten insgesamt nicht so bestimmend, dass sie einzelne Szenen oder gar den ganzen Krimi prägten. Im Krimi Tannöd träten diese Elemente in den Hintergrund, während sich die hervorstechende Eigenart des Krimis vielmehr aus Stil, Aufbau und Erzählweise ergebe.
Abschließend stellte das Landgericht fest:
Der Roman Tannöd ist nach allem gegenüber dem Buch des Klägers trotz der bestehenden Parallelen wegen seines in Stil, Aufbau und sprachlicher Gestaltung eigenschöpferischen Gehalts ohne weiteres als selbstständig und urheberrechtlich unbedenklich anzusehen.