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Verbraucherverträge: Rom I-Verordnung verabschiedet

12. Juni 2008
Redaktion Börsenblatt
Der Rat der Justizministerinnen und -minister der EU hat am 6. Juni die Rom I-Verordnung verabschiedet.
Die neue Verordnung regelt, so eine Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale schuldrechtliche Verträge anwendbar ist. Die Rom I-Verordnung löst in den Mitgliedstaaten der EU das sogenannte Rom-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 ab. Gerade die Regelung für grenzüberschreitende Verbraucherverträge war dabei im vergangenen Jahr sowohl unter den Mitgliedstaaten als auch im Europäischen Parlament umstritten. Bei Geschäften zwischen Gewerbetreibenden erlaubt die neue Verordnung, dass die Vertragspartner das anzuwendende Recht selbst wählen. Wenn sie dies nicht tun, gilt das Recht am Ort der Partei, die die geschäftstypische Leistung erbringt. Bei Verbraucherverträgen sieht die Verordnung Sondervorschriften für die strukturell “schwächere“ Partei vor. Ein Privatkäufer (Verbraucher) kann sich zwar ebenfalls mit dem Händler auf das anzuwendende Recht einigen, der Händler müsste gleichwohl die zwingenden Vorschriften des Verbraucherrechts (im Land des Käufers) – etwa Gewährleistungsfristen – berücksichtigen. Treffen die Parteien keine Rechtswahl, kommt bei Verbraucherverträgen nicht das Recht des Unternehmers, sondern immer das des Verbrauchers zur Anwendung. Insgesamt wird der Anwendungsbereich des Verbraucherschutzes in der Verordnung ausgebaut. Früher wurde der Verbraucher nur bei Warenkauf- und Dienstleistungsverträgen sowie darauf bezogenen Kreditverträgen geschützt. Künftig gelten die verbraucherschützenden Vorschriften für alle Verbraucherverträge. Die Rom I-Verordnung wird 18 Monate nach ihrer Verabschiedung – im Dezember 2009 – wirksam. Dann gilt die Verordnung in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar mit Ausnahme von Dänemark, das aufgrund einer Sonderregelung im EG-Vertrag nicht an Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen teilnimmt. Demgegenüber darf das Vereinigte Königreich aufgrund eines Zusatzprotokolls zum EG-Vertrag noch über seine Teilnahme entscheiden.