Dabei ging es um insgesamt 18 Spiele, die zuvor in Büchern von Knizia beschrieben wurden oder als eigenständige Spiele erschienen waren. Der Spieleentwickler hatte auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt, da er seine Urheberrechte verletzt sah.
"Das ist ein wichtiges Urteil für viele Verlage", so Eckhard Schwettmann, Geschäftsführer des Humboldt Verlags, "denn offenbar sollten hier beispielhaft die Rechte der Spieleentwickler gegenüber den Verlagen gestärkt werden. Bücher zu Spielethemen wären hierdurch für alle Verlage erschwert worden."
Als Begründung führte das Gericht an, dass der gedankliche Inhalt von Spielregeln gegenüber den Spielbeschreibungen des strittigen Buches keinen urheberrechtlichen Schutz vermitteln. Der gedankliche Inhalt der Spielregeln ist demnach nicht schutzfähig. Spielregeln sind als Gebrauchstexte zu qualifizieren. Auch auf eine Verletzung von Werktitelschutzrechten konnte sich der Kläger nicht berufen.