Piraterie

Einstweilige Verfügungen gegen beat-port und Buma/Stremra

24. Juli 2015
Redaktion Börsenblatt
Die GEMA ist in Deutschland erfolgreich gegen die niederländische Verwertungsgesellschaft Buma/Stemra und den Online-Musikanbieter beatport vor Gericht vorgegangen.
Am 25. August habe das Landgericht Mannheim sowohl gegen den Downloadanbieter beat-port als auch gegen die Buma/Stemra eine einstweilige Verfügung erlassen, teilt die GEMA mit. In dieser Verfügung werde es beatport verboten, bestimmte Werke des GEMA-Musikrepertoires im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Zustimmung der GEMA im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Der Buma/Stemra wird die diesbezügliche Lizenzierung verboten. Beatport habe die einstweilige Verfügung für sich bereits als endgültige Regelung anerkannt, so die Pressemitteilung der GEMA. Die niederländische Verwertungsgesellschaft Buma/Stemra hatte am 21. Juli bekannt gegeben, beatport eine paneuropäische Lizenz erteilt zu haben, aufgrund derer beatport das gesamte Weltrepertoire an Musik – und damit auch das GEMA-Repertoire – EU-weit online anbieten könne. Aus Sicht der GEMA ist die Buma/Stemra hierzu nicht be-rechtigt, da ihr das Recht zur Lizenzierung des GEMA-Repertoires lediglich für Nutzungen innerhalb ihres eigenen Verwaltungsgebiets eingeräumt worden ist. Diesen Standpunkt hat das Landgericht Mannheim nun bestätigt.