Am 25. August habe das Landgericht Mannheim sowohl gegen den Downloadanbieter beat-port als auch gegen die Buma/Stemra eine einstweilige Verfügung erlassen, teilt die GEMA mit. In dieser Verfügung werde es beatport verboten, bestimmte Werke des GEMA-Musikrepertoires im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Zustimmung der GEMA im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Der Buma/Stemra wird die diesbezügliche Lizenzierung verboten. Beatport habe die einstweilige Verfügung für sich bereits als endgültige Regelung anerkannt, so die Pressemitteilung der GEMA.
Die niederländische Verwertungsgesellschaft Buma/Stemra hatte am 21. Juli bekannt gegeben, beatport eine paneuropäische Lizenz erteilt zu haben, aufgrund derer beatport das gesamte Weltrepertoire an Musik und damit auch das GEMA-Repertoire EU-weit online anbieten könne. Aus Sicht der GEMA ist die Buma/Stemra hierzu nicht be-rechtigt, da ihr das Recht zur Lizenzierung des GEMA-Repertoires lediglich für Nutzungen innerhalb ihres eigenen Verwaltungsgebiets eingeräumt worden ist. Diesen Standpunkt hat das Landgericht Mannheim nun bestätigt.
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