Bei dem seit 2007 ausgetragenen Rechtsstreit geht es um die Frage, ob das Keyword "Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher" von Amazon zur Eigenwerbung in dem Werbeprogramm Google AdWords verwendet werden darf (siehe hierzu den Link auf die boersenblatt.net-Meldung vom 11. März 2008). Die Antragstellerin bestreitet das, nicht zuletzt unter Berufung auf eine von ihr behauptete "Verkehrsdurchsetzung" der Namensbezeichnung und der Plattform im Handel mit antiquarischen Büchern, belegt unter anderem anhand der Besucherzahlen (9,9 bis 13,8 Millionen Seitenabrufe jährlich) und der über die Plattform erzielten Umsätzen (25,8 bis 26 Millionen Euro).
Ironischerweise verwendet das Berliner Kammergericht einige der Kernaspekte des ZVAB-Geschäftsmodells gegen die Antragstellerin, etwa die reine Internet-Aktivität, die ausschließliche Vermittlungs- und Informationsfunktion der Plattform oder die fehlende originäre Unterscheidungskraft des Namens in seiner ausgeschriebenen Form.
Am Ende bleibt die Frage offen, wieso das ZVAB die breitere Öffentlichkeit erst jetzt über das im Herbst 2008 begründete Urteil informiert. Einen indirekten Hinweis gibt möglicherweise der Schluss der heute vom ZVAB verschickten Presseerklärung: "Der Fall ZVAB ist auch deshalb von besonders verheerender Signalwirkung, da es sich hier anders als in den anderen Fällen um einen in seinem Spezialgebiet der antiquarischen Bücher etablierten Namen von großer 'Verkehrsbekanntheit' handelt. Ein dringend notwendiges Urteil des BGH soll endlich Klärung bringen und wird noch Anfang dieses Jahres erwartet."