Bibliotheken

Trierer Urteil zu Pflichtexemplaren

23. Juli 2015
von Börsenblatt
Das Trierer Verwaltungsgericht hat jüngst in einem eher ungewöhnlichen Fall über das Thema Pflichtexemplare entschieden. Und eine Ausnahme gemacht. Inzwischen liegt die Begründung vor.
Ein Verlag, der in Handarbeit aufwendige Einzelstücke historischer Atlanten (Preis: bis zu 16 000 Euro) anfertigt, wollte auf der Grundlage des Landesmediengesetzes Rheinland-Pfalz Pflichtexemplare an die Stadtbibliothek Trier abliefern – und beantragte im Gegenzug einen entsprechenden Zuschuss zu den Herstellungskosten. Die Bibliothek allerdings lehnte die Pflichtstücke mit Hinweis auf die hohen Kosten ab. Die Trierer Verwaltungsrichter entschieden nun, dass Druckwerke, die einzeln auf Anforderung hergestellt werden, voraussichtlich aber unter einer Auflagenstärke von zehn Exemplaren bleiben, nicht unter die Pflichtexemplarregelung des rheinland-pfälzischen Landesmediengesetzes fallen. Mangels Ablieferungspflicht konnte der Verleger daher auch keinen Zuschuss zu den Herstellungskosten verlangen, der bei hochpreisigen Produkten als Entschädigung für die finanzielle Belastung von der Bibliothek gezahlt wird. »Der Zuschuss zu den Herstellungskosten eines Pflichtexemplars dient – entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung – nicht dazu, die Herstellung ausschließlich von Pflichtstücken zu ermöglichen, um diese damit über die öffentlichen Bibliotheken der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen«, heißt es in der Begründung des (noch nicht rechtskräftigen) Urteils: »Vielmehr dient der Herstellungszuschuss ausschließlich dazu, unzumutbare finanzielle Nachteile zu vermeiden, die durch die Herstellung zusätzlicher Exemplare im Falle der Ablieferungsverpflichtung entstehen.« (AZ 5 K 698/98.TR)