Hier die Mitteilung im Wortlaut:
"Die UB Würzburg wendet seit Kurzem § 52b UrhG an und digitalisiert gefragte, gedruckte Lehrbücher aus dem eigenen Bestand, um sie ausschließlich in den Räumen der Bibliothek an elektronischen Leseplätzen ihren registrierten Nutzern zugänglich zu machen. Durch einen unvorhersehbaren technischen Fehler war es an wenigen Tagen möglich, eingestellte Werke von den Leseplätzen herunterzuladen. Dieser Mangel wurde unmittelbar nachdem er entdeckt worden war abgestellt - und zwar noch vor der Abmahnung durch den Verlag C. H. Beck. Die UB ist daher in diesem Punkt der Forderung
nachgekommen und hat die Unterlassungserklärung abgegeben.
Umstritten bleibt jedoch die Frage, ob eine Bibliothek vor jeder Digitalisierung prüfen müsse, ob ein Verlag bereit ist, einen Vertrag über ie elektronische Nutzung des jeweiligen Werkes abzuschließen. Die Universität Würzburg und der Deutsche Bibliotheksverband sind der Auffassung, dass sie hierzu nicht verpflichtet ist. Dies würde den praktischen Nutzen der Schrankenbestimmung in § 52b massiv einschränken und deren Sinn - die digitale Bereitstellung von Büchern des eigenen Bibliothesbestands - zuwider laufen. "Eine Pflicht zur vorhergehenden Prüfung und Verhandlung würde das vom Gesetzgeber neu eingeführte Nutzungsprivileg entwerten. Sie wäre völlig vage, könnte zu langfristigen Verzögerungen der Nutzungsmöglichkeiten für die Bibliotheken führen und sie u. U. sogar gänzlich verhindern", erklärt die Vorsitzende des Deutschen ibliotheksverbandes, Prof. Dr. Gabriele Beger."