Zwar war man sich einig, dass der Vergeich die Verhältnisse im (digitalen) Buchmarkt einschneidend verändern könnte – doch die Aufmerksamkeit der meisten Konferenzteilnehmer richtete sich primär auf die Umsetzung und die konkreten Auswirkungen des Settlements auf das Tagesgeschäft der Verlage.
Zu Beginn einer Reihe informativer Vorträge über die Rechte und Möglichkeiten, die sich für deutsche Verlage aus dem Vergleich ergeben, stand eine Überraschung: Die Frist für Einwendungen gegen das Settlement und für die Erklärung, den Austritt aus dem Verfahren zu erklären (Opt-out) sollte aller Voraussicht nach um 60 Tage auf den 6. Juli 2009 verschoben werden. Es sei damit zu rechnen, so Robert Staats, dass auch alle anderen Termine (siehe Kasten) entsprechend verschoben werden.
Die Anwälte des Google Settlements – darunter der in München anwesende Michael Boni (Boni & Zack, Philadelphia) – hatten auf Einwände eines Autoren-Anwalts (unter anderem im Auftrag der Erben von John Steinbeck) reagiert und das Gericht um eine 60-tägige Fristverlängerung gebeten.
Was am Montag noch niemand wissen konnte: Der für das Settlement zuständige New Yorker Richter Denny Chin entsprach nicht dem Verlängerungsantrag von Michael Boni, sondern dem weitergehenden Antrag des Steinbeck-Anwalts. Die Frist für Einwendungen und die Austrittserklärung (Opt-Out) endet nun erst Anfang September. Alle Folgetermine werden vermutlich ebenfalls verschoben.
In seinem Vortrag über mögliche Einwände gegen den Buchsuche-Vergleich ging Christian Sprang auch auf das Schreiben des Steinbeck-Anwalts ein. Dieser habe in seinem »feurigen Schriftsatz« die gesamte Gruppenklage als ungeeignet für die Regelung von Urheberrechtsverstößen bezeichnet. Das Ergebnis des Settlements sei ab dem Jahr 2011 unabänderlich – und das könne im Hinblick auf eine sich schnell entwickelnde Materie, wie sie das Urheberrecht im digitalen Zeitalter darstelle, niemand verantworten.
In den USA hat sich inzwischen eine Front von Kritikern formiert, in die sich unter anderen einige Rechtswissenschaftler, mehrere Bibliotheksverbände und – mit anderer Intention – auch die Verfechter des Open Access (etwa die Internet Archive) eingereiht haben.
Sprang ging näher auf die Einwände ein, die vom Börsenverein gegen das Google Settlement ins Feld geführt werden. Zwei Anwältinnen in New York sind damit beauftragt worden, die Einwände zu formulieren und bei Gericht einzureichen. Im Kern sind es folgende Punkte:
Die Information von Autoren und Verlegern sei unzureichend.
- Die katastrophale Übersetzung der Settlement-Benachrichtigung sei zwar durch eine neue ersetzt worden, »die aber nicht viel besser als die alte sei«.
- Die europäischen Rechteinhaber würden in der von Google, dem US-Verlegerverband und der Authors Guild errichteten Book Rights Registry nicht angemessen repräsentiert.
- In der Google-Settlement-Datenbank werden Werke als nicht lieferbar aufgeführt, die in Europa erhältlich seien – ein klarer Nachteil für die Verlage, weil Google solche scheinbar vergriffenen Titel vermarkten könnte.
Die Book Rights Registry als Kernstück des Vergleichs ist laut Sprang ein problematisches Konstrukt. Sobald sie ihre Arbeit aufnimmt, wird sie nicht nur Rechteinhaber vergriffener Werke aufspüren, wie ihr künftiger Direktor Michael Healy erklärte, sondern auch den Download von Titeln, die von Verlagen nicht zurückgezogen wurden (»Removal«), lizenzieren. 63 Prozent der Einnahmen erhalte die Book Rights Registry (BRR), 37 Prozent Google. Die BRR trage daher, so Sprang, Züge einer Verwertungsgesellschaft – ohne dass es ein Kontrollorgan wie etwa die Mitgliederversammlung der VG Wort gebe.