Staatsanwaltschaft München I

Strafverfahren gegen Random-House-Justiziar wurde ausgesetzt

23. Juli 2015
Redaktion Börsenblatt
Vor dem Amtsgericht München wurde heute die Strafanklage gegen den Justiziar des Verlags Random House, Rainer Dresen, verhandelt. Dresen wurde vorgeworfen, die Verantwortung für die Veröffentlichung eines Buches unter dem Titel "Im Schatten des Elfenmonds" übernommen zu haben, wohl wissend, dass der Titel "Elfenmond" bereits zuvor für ein im On-demand-Verfahren publiziertes Buch eines anderen Autors Verwendung gefunden hatte. Das Verfahren wurde ausgesetzt, sagte die Sprecherin des Gerichts boersenblatt.net soeben auf Anfrage. Der Verletzte habe die Möglichkeit, bis zum 30. Oktober eine markenrechtliche Titelschutzklage zu erheben.

Im Jahr 2000 brachte der Autor Guido Krain einen Fantasy-Roman für Erwachsene unter dem Titel "Elfenmond" im Selbstverlag heraus. Random House zeigte 2007 per Anzeige den Tiel "Unter dem Elfenmond" an. Der Autor wandte sich daraufhin an den Verlag und forderte, die Titelbenutzung zu unterlassen. Dresen empfahl seinem Verlag im weiteren die Änderung des Titels von "Unter dem Elfenmond" in "Im Schatten des Elfenmonds", um eine deutlichere Abgrenzung gegen den älteren Titel vorzunehmen. Auch gegen diesen Titel protestierte Krain - und die Staatsanwaltschaft reagierte mit Übereifer, sprich mit einer Strafanklage gegen den den Random-House-Justiziar Rainer Dresen. 

"Es ist sinnvoll, dass die Zivilgerichte die entscheidende Frage nach der Verwechslungsgefahr klären, da die Frage dort an der richtigen Adresse ist", urteilt Jessica Sänger von der Rechtsabteilung des Börsenvereins. Die StPO sehe diesen Mechanismus vor und es sei richtig, dass das Gericht diese prozessuale Möglichkeit auch nutze, so Sänger. "So besteht die Chance, dem Ermittlungseifer der Staatsanwaltschaft die der Realität auf dem Buchmarkt entgegenzusetzen und eine praxisgerechte Lösung zu finden. Das zeigt auch, dass Strafanzeigen in diesem Bereich eigentlich fehl am Platze sind – zumal der entsprechende im Strafrecht erforderliche Vorsatz kaum einmal gegeben sein wird – wie auch in diesem Fall", sagt die Rechtsanwältin.

"Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine komplizierte Frage, die von zahlreichen Tatsachen und Wertungen abhängt und daher nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden kann. Sie ist daher vom Gesetzgeber richtigerweise spezialisierten Zivil- und Handelskammern übertragen worden. Das sollte auch so bleiben. Anwendung sollte § 143 MarkenG wie bisher im Bereich der Produktpiraterie finden und sonstige kennzeichenrechtliche Angelegenheiten sollten unter konsequenter Anwendung von § 154 d StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden", schreibt RA Dr. Patrick Baronikians in seinem Aufsatz "Mondfinsternis im Elfenland – Wider die Kriminalisierung des Kennzeichenrechts", der am Donnerstag in der rechtswissenschaftlichen Zeitschrift "Kommunikation & Recht" erscheint.  

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