»Nicht allein«, das klingt gefährlich nach Ermessensspielraum. Auch wenn Paragraf 6 die Sache durchaus konkreter fasst. O-Ton des Gesetzgebers: Es gehe darum, den von kleineren Buchhandlungen erbrachten Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern sowie ihren buchhändlerischen Service »angemessen« zu berücksichtigen. Da ist es wieder, dieses böse Wörtchen »angemessen«, das den Verlegern vom Übersetzerstreit bestens bekannt sein dürfte.
Jetzt hat die Hauptversammlung des Börsenvereins am 19. Juni beschlossen, eine Handlungsempfehlung erarbeiten zu lassen, die Paragraf 6 präzisiert. Eine ähnliche Selbstverpflichtung, die etwa den Höchstrabatt auf 50 Prozent begrenzen wollte, scheiterte 2006 am Kartellamt. Was einen zweiten Anlauf nicht ausschließt, aber Erfolg nicht wahrscheinlicher macht. Und Hand aufs Herz: Die Kartellwächter sind nicht die einzige Hürde. Denn hier geht es um die »inneren Regeln« der Branche. Und genau dieser »Common Sense« ist durch die kontinuierliche Verschiebung von Marktanteilen und Machtverhältnissen immer schwerer zu finden – das Gegenteil wäre zu beweisen.