Recht

Wer Umsatzsteuer-ID im Impressum vergisst, kann abgemahnt werden

23. Juli 2015
Redaktion Börsenblatt
Schon eine unterlassene Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum der Webseite eines geschäftsmäßigen Anbieters reicht aus, um abgemahnt zu werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

"Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte es die Beklagte versäumt, im Impressum ihres Webangebots ihre gemäß Telemediengesetz (§ 5 TMG) erforderliche Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Pflichtangaben zum Handelsregister aufzuführen", heißt es bei heise online.

Wie schon das Landgericht Münster habe auch das OLG Hamm in der fehlenden Angabe der Handelsregisterdaten keine rechtlich unbedeutende Lappalie gesehen. Die Information diene der eindeutigen Identifikation des Unternehmens. Ein Verzicht auf die Angabe sei geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen, denn die Regelung sei wesentlicher Teil der verbraucherschützenden europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG).

 

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