Das Gericht sah das streitgegenständliche Buch als Plagiat der bekannten "Pippi Langstrumpf“-Geschichten der Autorin Astrid Lindgren an. In seinem Buch "Die doppelte Pippielotta“ erzählte der beklagte Autor die Geschichte einer gewissen "Pippielotta“ (Original: Pippilotta), einem "rothaarigen Mädchen“ aus "Schweden“ mit "wild umherwirbelnd geflochtenen Zöpfen“, "seltsam, viel zu großen langen Strümpfen“ die über herkulische Kräfte verfügt und "Krumunkulus Pillen" (Original: Krummeluß Pillen) gegen das Erwachsenwerden nimmt. Sowohl die Villa "Kunterbund“ (Original: Kunterbunt) und ihre Freunde "Anika und Tomas“ (Original: Annika und Thomas) wurden unter minimaler Abänderung der Schreibweise übernommen als auch weitere wesentliche Merkmale der originalen Pippi Langstrumpf Geschichten wie Pippis Vater und die Taka-Tuka Insel.
Der Autor wollte das auf diesem Grundgerüst basierende Buch dennoch als freie Bearbeitung i.S.d. § 24 UrhG verstanden wissen und einwilligungslos kommerziell vertreiben. Zur Begründung habe er angeführt, dass "seine" Pippi – abweichend vom Original - eine Zwillingsschwester besäße und er es inhaltlich zudem darauf angelegt hätte, sich im Verlaufe der Geschichte kritisch mit dem Nichterwachsenwerdenwollen der echten Pippi auseinanderzusetzen.