Rahmenvertrag zwischen VG Wort und KMK über Intranetnutzung

Viele Hochschulen wollen nicht mitziehen

2. November 2016
von Börsenblatt
Der Anfang Oktober geschlossene Rahmenvertrag zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz (KMK) über die Intranetnutzung nach Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) bekommt von einigen Hochschulen Gegenwind. Die Landeshochschulkonferenz Niedersachsen erklärte im Namen ihrer 21 Mitgliedshochschulen, dem Vertrag nicht beizutreten.

Zur Begründung heißt es in einem Schreiben des Vorsitzenden der Landeshochschulkonferenz (LHK) Niedersachsen, Professor Wolfgang-Uwe Friedrich, die "Konditionen dieses Rahmenvertrags" seien "nicht akzeptabel". Deshalb hätten alle Mitgliedshochschulen einstimmig erklärt, den "Rahmenvertrag mit der VG Wort nicht abzuschließen". Im Unterschied zu früheren Rahmenverträgen müssen alle Hochschulen explizit der Vereinbarung beitreten.

Hintergrund für die Weigerung ist in erster Linie die Umstellung des Vergütungsmodells von der Pauschalabgeltung zur Einzelfallabrechnung. Friedrich weist in dem Schreiben darauf hin, dass alle anderen Verwertungsgesellschaften nach wie vor Pauschalverträge verwendeten. Die jetzt in dem Rahmenvertrag beschlossene Einzelfallabrechnung setzt aber nur die geltende Rechtslage um.

Robert Staats, Geschäftsführer der VG Wort, erklärt dazu: "Mit der nutzungsbezogenen Abrechnung wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2013 umgesetzt. Die VG WORT wird so in die Lage versetzt, die Einnahmen unmittelbar denjenigen Rechtsinhabern zukommen zu lassen, deren Werke im Intranet einer Hochschule tatsächlich genutzt werden. Bei Pauschalzahlungen ist dies nur eingeschränkt möglich." Um diese Einzelfallabrechnung war jahrelang in einem Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz gestritten worden. Die vom Bundesgerichtshof empfohlene Nutzungsvergütung von 0,008 Euro (0,8 Eurocent) pro Seite und Unterrichtsteilnehmer wurde in den jetzt unterzeichneten Rahmenvertrag übernommen.

Eine nutzungsbezogene Abrechnung sei vor allem deshalb wichtig, so Staats, "wenn es – wie hier - um gesetzlich erlaubte Nutzungen geht, die in den sogenannten Primärmarkt der Rechtsinhaber eingreifen. Ein solcher Primärmarktbezug liegt vor allem dann vor, wenn Werke für einen bestimmten Markt konzipiert werden. Das ist beispielsweise bei Lehrbüchern, die für Unterrichts- und Forschungszwecke an Hochschulen geschaffen werden, der Fall."

Die Weigerung einiger Hochschulen, dem Rahmenvertrag nicht beizutreten, hat für Verlage zunächst keine größeren Auswirkungen: Da nach derzeitigem Stand (seit dem "Vogel"-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April) Verlage nicht an Ausschüttungen der VG Wort beteiligt werden, fließen nach Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags aller Voraussicht nach zunächst keine Gelder. Der Beschluss der Hochschulen (zunächst nur in Niedersachsen) führt im Hochschulunterricht dazu, dass in digitale Semesterapparate keine Lehrwerke mehr unter der Maßgabe des Paragrafen 52a UrhG eingestellt werden dürfen. Es sind, wie die Universität Göttingen erläutert, nur Nutzungen von Werken erlaubt, für die eine Lizenz erworben wurde, oder die mit einer Creative-Commons-Lizenz gekennzeichnet sind.

Alle anderen Werke könnten zunächst nur in physischen Semesterapparaten genutzt und kopiert werden (in diesen Fällen kommt es zu einer Pauschalabgeltung an die Rechteinhaber über die Kopiergeräteabgabe).

Meldeportal der VG Wort zu Paragraf 52a ist aktiv
Zwei Wochen nach dem Rahmenvertrag (während der Frankfurter Buchmesse) hat die VG Wort auf ihrer Webseite ein Meldeportal freigeschaltet, dass allen Hochschul-Dozenten eine möglichst einfache und weitgehend automatisierte Meldung von Lehrwerksnutzungen bieten soll. Zuvor hatte die VG Wort gemeinsam mit der Universität Osnabrück, die ebenfalls Mitglied der LHK ist, das Meldesystem in einem Pilotprojekt getestet. Dabei wurde der Meldeprozess kontinuierlich optimiert.

Zu den Auswirkungen des negativen Votums der Landeshochschulkonferenz Niedersachsen befragt, sagte Robert Staats, die VG Wort sei offen dafür, mit interessierten Hochschulen ins Gespräch zu kommen, "um eine möglichst einfache Umsetzung des Rahmenvertrages" zu ermöglichen. Ob es gelingt, die dem Vertrag fernbleibenden Hochschulen bis zum Inkrafttreten des Rahmenvertrags am 1. Januar 2017 umzustimmen, bleibt abzuwarten.