Google Konferenz in München

Pro und Contra Settlement

23. Juli 2015
von Börsenblatt
Detaillierte Informationen zum Google-Buchsuche-Vergleich waren Thema am Vormittag der Konferenz im Münchner Literaturhaus. Dabei wurden sowohl die vor allem von deutscher und europäischer Seite geäußerten Einwände deutlich als auch die Beweggründe für das Settlement.

Nach einer präzisen Einführung in Rechte, Pflichten und Termine der Teilnehmer am Settlement durch Nils Rauer (Lovells LLP) stellten Michael Boni (Anwalt der Authors Guild und federführender Bearbeiter des Settlements) und Michael Healy (künftiger Direktor der Book Rights Registry) die Vorteile der außergerichtlichen Einigung dar. Das Settlement sei das Beste, was den Autoren vergriffener Werke passieren konnte, sagte Boni. Healy und Boni sahen ihre Vorträge auch als Beitrag zur Aufklärung: Es habe in den vergangenen Wochen zahlreiche Missverständnisse und Fehlwahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Settlement gegeben.

Gleichwohl - das zeigten die Vorträge von Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang und Rechtsanwältin Jessica Sänger (Rechtsabteilung des Börsenvereins) - weist das Settlement aus europäischer Sicht eine Vielzahl von Lücken und Inkonsistenzen auf, die entweder eine Wahrnehmung der Rechte durch Autoren und Verlage behindern, oder als Einwände gegen das Settlement formuliert werden müssen.

Das fängt bei der Google-Settlement-Datenbank an, die ein Auffinden lieferbarer Titel manchmal unmöglich macht. Es setzt sich fort bei einer Übersetzung des Vergleichs, die man allenfalls als "Lachnummer" (Sprang) durchgehen lassen kann, und gipfelt im Ausschluss der nichtamerikanischen Verlage aus dem weiteren Verfahren der Book Rights Registry. In der von Google, dem US-Verlegerverband und der Authors Guild besetzten Agentur sind europäische Verleger überhaupt nicht vertreten, obwohl 50 Prozent der vom Settlement betroffenen Publikationen nicht aus den USA stammen.

Einwände der John-Steinbeck-Erben haben nun bewirkt, dass die Settlement-Anwälte (angeführt von Michael Boni) einem Aufschub der Einwendungsfrist bis zum 6. Juli zugestimmt haben. Das Gericht muss dem noch zustimmen.