Gastspiel von Karl H. Giessen

Was heißt das eigentlich – ein E-Book "verleihen"?

6. Juli 2015
von Börsenblatt
Rechtsanwalt Karl H. Giessen, Justiziar der Verlagsgruppe Weltbild, sieht eine Reihe urheber- und kartellrechtlicher Probleme beim Borgen elektronischer Dateien.
Über den E-Book-Verleih wird allenthalben diskutiert – die Verlage sind skeptisch, die Bibliotheken fordern ihn ein, Amazon-Kunden erhalten monatlich ein kostenloses E-Book, verbunden mit dem kostenfreien Versand sämtlicher Bestellungen zum jährlichen Entgelt von 29 Euro. Was erhält der "Entleiher" eines E-Books eigentlich und was gibt er zurück? Erhält er ein (gebrauchtes oder neues) E-Book, liest es und gibt es gelesen und gebraucht wieder zurück? Nein, das nicht: Er erhält eine elektronische Datei, die er eine gewisse Zeit lang nutzen kann. Er gibt sie auch nicht zurück, sondern die Nutzungsmöglichkeit wird schlicht und einfach beendet, ihm wird gleichsam der Strom abgestellt. Beim E-Book wird auch nichts verbraucht – weder Substanz noch Verpackung.

Internetkunden (User) erwarten in aller Regel kostenlose Leistungen und ziehen sich zurück, sobald ein Entgelt gefordert wird. Wenn diese für die Verlage missliche Erwartungshaltung durch massenhaften kostenlosen E-Book-"Verleih" gefördert wird und so der Eindruck entsteht, E-Books würden nichts kosten, dürfen sich Verlage und Autoren nicht wundern, wenn das Internetpublikum Inhalte zwar nutzen, aber nicht bezahlen will. Die Musikindustrie lässt grüßen. Hinzu kommt noch im Fall Amazon: Die E-Books müssen nicht einmal "zurückgegeben" werden, sind also zeitlich unbeschränkt nutzbar. Amazon wirbt ausdrücklich damit. Prima, toll, die Community freut sich. Amazon wohl auch, weil damit das Non-Book-Geschäft gefördert wird: massenhaftes Verschenken von E-Books zur Absatzförderung von Kühlschränken, Möbeln und Rucksäcken. Wie tief sind E-Books eigentlich schon gesunken? Kulturgut?

Wie sieht es rechtlich aus? Der Verleih von E-Books ist schon urheberrechtlich problematisch: Es fragt sich, ob die Verlage überhaupt von den Autoren das Recht erworben haben, E-Books zu verleihen. Das Recht, ein Werk auszuleihen beziehungsweise in eine Leihbücherei einzustellen, ist ein urheberrechtliches Nutzungsrecht (Nebenrecht), das nur dann auf den Verlag übergeht, wenn der Autor es dem Verlag ausdrücklich überträgt. Wegen des urheberrechtlichen Grundsatzes der Übertragungszwecklehre ist im Zweifel anzunehmen, dass ein Nutzungsrecht in demjenigen Umfang eingeräumt wird, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Das Urheberrecht hat gleichsam die Tendenz, so weit als möglich beim Urheber zu verbleiben. Ohne ausdrückliche Regelung im Autorenvertrag (Verlagsvertrag) ist ein Verleih daher nicht zulässig.

Soweit in den Autorenverträgen überhaupt elektronische Rechte übertragen werden, wird der Verleih vermutlich nicht ausdrücklich geregelt, jedenfalls ist dies beim Muster-Autorenvertrag des Börsenvereins nicht der Fall: Für die körperlichen Nutzungsarten wird das Recht, das Werk auszuleihen oder zu vermieten, ausdrücklich in Ziff. 4.1.4 b des Mustervertrages erwähnt, bei den elektronischen Nutzungsrechten dagegen nicht (4.1.2 b). Es stellt sich deshalb die Frage, ob aus dem Fehlen einer expliziten Regelung über die zeitlich begrenzte Nutzung der elektronischen Datei zu folgern ist, dass ein derartiges Recht gerade nicht übertragen werden soll. Die Verlage hätten dann kein Recht zum E-Book-Verleih.

Weiterhin fragt sich, ob das massenhafte kostenlose Verleihen oder Verschenken von E-Books kartellrechtlich zulässig ist, denn Unternehmen dürfen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht Waren oder gewerbliche Leistungen nicht dauerhaft unter Einstandspreis anbieten (Paragraf 20 IV 2 Nr. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auch wettbewerbsrechtlich sind nicht kostendeckende Angebote unzulässig, wenn die Preisunterbietung in gezielter Weise dazu eingesetzt wird, eine oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

Das Verleihen und Verschenken von E-Books stößt also auf erhebliche, auch rechtliche Bedenken. Zur Klarstellung: Es soll hier nicht den guten alten Zeiten das Wort geredet werden, dem guten alten Einband, der Lederausstattung mit Goldschnitt und den gemütlich-intellektuellen Kleinbuchläden an der Ecke. Nein, das Internet ist ein Quantensprung, unumkehrbar. Das Internetzeitalter mit den E-Books birgt aber neben unzweifelhaft erheblichen Vorteilen auch, wie alle Innovationen, Risiken und Gefahren.