Börsenverein

Juristische Tipps für Schulbuchgeschäft

31. Januar 2013
von Börsenblatt
Im aktuellen Newsletter Preisbindung und Wettbewerbsrecht gibt die Rechtsabteilung des Börsenvereins einen Überblick über wichtige Urteile der vergangenen Monate. Zwei Themen: Wer trägt die Kosten für Barcode-Services beim Schulbuch? Und greift der Schulbuchnachlass auch bei Arbeitsheften?

Im Jahr 2012 wurde in einigen Schulbuchausschreibungen die Anbringung von Littera-Barcode-Etiketten abgefragt. Die Rechtsabteilung merkt dazu an, dass das kostenlose Anbringen von Inventarisierungsetiketten keine handelsübliche Nebenleistung darstelle. Es handele sich hierbei um eine ausschließlich in den Aufgabenbereich der Schule fallende Leistung, die bei Übertragung auf den Buchhändler als Dienstleistung zu vergüten sei.

"Die kostenlose Abgabe der Etiketten ist in Kombination mit der Gewährung des Schulbuchnachlasses ebenfalls unzulässig. Eine Untersuchung des Littera-Barcodesystems hat ergeben, dass für diesen Barcode-Service ein Preis von mindestens 6 Cent pro Etikett als realistisch veranschlagt werden muss", heißt es im Newsletter. "Die Kosten für das Aufbringen der Etiketten allein konnten bei Einsatz einer ungelernten Lagerkraft auf mindestens 1,5 Cent pro Etikett beziffert werden."

Das Landgericht Münster hat in einer Entscheidung vom 9. Mai 2012 bestätigt, dass die Kosten für Barcode-Services in vollem Umfang von der ausschreibenden Stelle getragen werden müssen. Die Entscheidung finden Sie hier.

Und noch ein zweiter Hinweis zum Schulbuchgeschäft: Für Arbeitshefte, die von den Schülern letztlich verbraucht werden, gilt laut einem Urteil des Landgerichts Dresden (2. Oktober 2012, Az.: 42 HK O 218/12 EV), dass der Schulbuchnachlass gewährt werden muss, wenn die Schule oder der Schulträger die Arbeitshefte zu Eigentum anschafft, das heißt nicht nur kurzfristiges Eigentum erwirbt.

Dies sei dann der Fall, so die Rechtsabteilung, wenn die Arbeitshefte ausschließlich mit Mitteln der öffentlichen Hand durch Schulen oder Schulträger erworben würden und anschließend unentgeltlich bzw. im Rahmen der Lernmittelfreiheit an die Schüler weitergegeben würden.

"Laut dem Landgericht Dresden reicht es für die Annahme eines nicht nur kurzfristigen Eigentumserwerbs aus, dass sich die Schule bzw. der Schulträger die Rückgabe der Arbeitshefte zum Ende des Schuljahres vorbehält", gibt der Newsletter den Tenor des Urteils wieder. "Sofern die Kosten für die Arbeitshefte vollständig oder auch anteilig durch die Schüler bzw. Eltern getragen werden, findet - wenn überhaupt - nur ein Zwischenerwerb des Eigentums auf Seiten der öffentlichen Hand statt, so dass ein Nachlass nicht gewährt werden darf."

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