VG Wort: Rechtsstreit um Verteilungspläne

"In diesem Konflikt ist auch der Gesetzgeber gefordert"

23. Oktober 2013
von Börsenblatt
Zum aktuellen VG Wort-Urteil des Münchner Oberlandesgerichts liegt inzwischen die ausführliche Begründung vor. Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang über den Kern der Entscheidung und was sie für Verlage bedeutet - in rechtlicher und finanzieller Hinsicht.

Wie begründen die Richter ihre Entscheidung, dass die VG Wort Verlage nicht pauschal an den Tantiemen ihrer Autoren beteiligen darf?

Sprang: Das Gericht hat mit seinem Urteil eine vorhergehende Entscheidung des Landgerichts München im Wesentlichen bestätigt. Dieses hatte auf eine Klage des wissenschaftlichen Autors und Urheberrechtlers Martin Vogel hin festgestellt, dass die VG Wort nicht berechtigt gewesen sei, bei einigen ihrer Ausschüttungen Abzüge zugunsten des Verlags zu machen, bei dem Vogels Veröffentlichungen erschienen sind - nämlich bei solchen, bei denen es um Vergütungen für gesetzlich verfügte Beschränkungen des Urheberrechts wie beispielsweise die Privatkopie oder den Verleih von Büchern durch Bibliotheken geht. Dies begründet das Gericht wie die Vorinstanz damit, dass nur der Autor Vogel selbst diese gesetzlichen Vergütungsansprüche der VG Wort zur Wahrnehmung übertragen habe. Der betroffene Verlag hingegen habe mit der Einbringung dieser Vergütungsansprüche in die VG Wort nichts zu tun gehabt und sei deshalb nicht berechtigt, Ausschüttungen für die fraglichen Werke zu erhalten.

Kommt es also letztlich auf die vertragliche Formulierung an? Muss konkret geregelt sein, dass auch der Verlag berechtigt ist, an den Erlösen aus diesen Vergütungsansprüchen teilzunehmen? Schließlich sind im Verteilungsplan der VG Wort entsprechende Quoten für Verlage vorgesehen...

Sprang: Die vertragliche Formulierungsfrage war im Streitfall nicht ausschlaggebend. Nach der tragenden Begründung des Oberlandesgerichts – und genauso hat auch schon das Landgericht geurteilt – bestand nämlich für den Verlag von vorneherein gar keine Möglichkeit, sich diese gesetzlichen Vergütungsansprüche vertraglich zur gemeinsamen Einbringung in eine Verwertungsgesellschaft einräumen zu lassen. In dem Moment, als die Verlagsverträge über die Bücher von Vogel abgeschlossen wurden, hatte dieser nämlich bereits einen Wahrnehmungsvertrag der VG Wort unterschrieben. Dieser Vertrag sieht vor, dass der Urheber die gesetzlichen Vergütungsansprüche für alle seine vergangenen, vor allem aber auch alle seine künftigen Werke exklusiv der VG Wort zur Wahrnehmung überträgt. Daraus leiten die Münchener Gerichte her, dass Urheber, die wie Dr. Vogel einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben, danach selbst nicht mehr berechtigt sind, vertraglich über diese Vergütungsansprüche zu verfügen.

Selbst wenn ein Urheber sich vertraglich gegenüber einem Partner verpflichtet, diesem seine gesetzlichen Vergütungsansprüche zur gemeinsamen Einbringung in eine Verwertungsgesellschaft zu übertragen, geht dies ins Leere, wenn der Autor zuvor schon Wahrnehmungsberechtigter einer Verwertungsgesellschaft geworden ist. Und da Verwertungsgesellschaften nach der Logik der beiden Urteile, die zugleich die Logik von Dr. Vogel ist, Ausschüttungen für gesetzliche Vergütungsansprüche nur an diejenigen Rechtsinhaber vornehmen dürfen, die die fraglichen Rechte bei ihr eingebracht haben, sollen der Verlag und alle Verlage und Verwerter in derselben rechtlichen Situation eben leer ausgehen müssen.

Das klingt ja so, als ob die Verteilungsschlüssel  der deutschen Verwertungsgesellschaften schon seit vielen Jahrzehnten rechtswidrig sind – ist das denn juristisch schlüssig?

Sprang: Als Jurist ist mir dieser Gedankengang durchaus nachvollziehbar, und man kann sicherlich auch nicht sagen, dass das Oberlandesgericht sich mit seinem Urteil keine Mühe gegeben hätte, was zum Beispiel auch an dem sorgfältig erarbeiteten Tatbestand deutlich wird. Gleichwohl ist gerade die juristische Glasperlenspielerei, die in den Urteilen getrieben wird, eine wesentliche Schwäche der beiden Münchener Entscheidungen. Über dieser gerät den Richtern nämlich aus dem Blick, dass der Gesetzgeber den Paragrafen 63a des Urheberrechtsgesetzes, der zentral für die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften ist, im Jahr 2008 gerade deshalb ergänzt hat, weil er eine Beteiligung der Verlage sicherstellen wollte. In der Gesetzesbegründung hieß es damals wörtlich: "Der neue Satz 2 soll gewährleisten, dass die Verleger auch künftig an den Erträgen der VG Wort angemessen zu beteiligen sind."

Das Urteil des Oberlandesgerichts München räumt zwar zutreffend ein, dass die von den vergütungspflichtigen Schrankenbestimmungen ermöglichten Nutzungshandlungen letztlich voraussetzen, dass das Werk verlegt wurde – schließlich ist es nicht der Urheber selbst, der aus seinem Manuskript ein Buch macht, das kopiert oder von einer Bibliothek verliehen werden kann. Die Richter gehen in ihrer Urteilsbegründung aber hilflos daran vorbei, dass in der Konsequenz der von ihnen getroffenen Entscheidung die Verlage verfassungswidrig enteignet würden, weil sie für gesetzlich gestattete weitreichende Nutzungen ihrer Bücher keine Entschädigung erhielten.

Dennoch ist das Oberlandesgericht München jetzt schon das zweite Gericht, das die Verteilungspläne der VG Wort im Hinblick auf die Ausschüttungen an Verlage für rechtswidrig hält. Müssen da nicht in der VG Wort, aber auch im Börsenverein alle Alarmglocken schrillen?

Sprang: Das Vogel-Verfahren gibt es nicht erst seit gestern, und ihm sind bereits nach der Neufassung des Urhebervertragsrechts 2002 jahrelange Auseinandersetzungen um die Verteilungsschlüssel der VG Wort vorausgegangen, die der Gesetzgeber 2008 mit der eben erwähnten, vom Börsenverein mit angestoßenen Gesetzesänderung befrieden und beenden wollte. Um das Thema Verteilungsschlüssel wird in der VG Wort also schon seit vielen Jahren intensiv gerungen, und deshalb ist auch der Rechtsstreit mit Herrn Vogel von Geschäftsführung, Vorstand und den Gremien der VG Wort vom ersten Tag an mit höchster Aufmerksamkeit und unter Aufbietung aller Ressourcen gehandhabt worden.

Niemand sollte glauben, dass die Problematik auch beim Börsenverein nur eine Sekunde lang auf die leichte Schulter genommen wurde oder wird. Die VG Wort wird gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München mit Sicherheit Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Ich bin unverändert davon überzeugt, dass die Klage von Martin Vogel am Ende erfolglos bleibt. Davon unabhängig muss es jetzt aber auch und vor allem darum gehen, der neuen Bundesregierung unmittelbar nach ihrem Amtsantritt zu verdeutlichen, dass in diesem Konflikt auch der Gesetzgeber gefordert ist.

Wie groß sind die Chancen, dass der Gesetzgeber diesen Handlungsbedarf auch erkennt?

Sprang: Ich setze darauf, dass dies nicht nur die Verlage und der Börsenverein so sehen, sondern alle Beteiligten in der VG Wort und insbesondere auch die Vertreter der Autoren. Deshalb sollte es gute Chancen geben, den Gesetzgeber dazu zu bewegen, zu der leidigen Verteilungsfrage ein Schlusswort zu sprechen. Denn nach den Münchener Urteilen sollen ja nicht mehr die in der VG Wort aufgrund der gemeinsamen Beschlüsse von Autoren und Verlagen geltenden Verteilungspläne für die Höhe der Ausschüttungen relevant sein. Vielmehr soll es ausschließlich darauf ankommen, wer die Nutzungsrechte an einem bestimmten Text zuerst in die VG Wort per Wahrnehmungsvertrag eingebracht hat. Und das sind in den meisten Fällen die Verlage und nicht die Autoren, etwa weil der Urheber eines Werks gar nicht Mitglied der VG Wort ist oder es erst später wird oder weil er nur den Status eines Bezugsberechtigten und nicht den eines Wahrnehmungsberechtigten hat.

Bedeutet der derzeitige Stand des Rechtsstreits Vogel gegen die VG Wort nicht, dass Verlage jetzt in Höhe der ausgeschütteten Beträge Rückstellungen in ihren Bilanzen bilden müssen - für den Fall, dass es zur Rückforderung kommt? Die VG Wort hat sich schließlich bei ihren Ausschüttungen dieses und letztes Jahr die Rückforderung der ausgeschütteten Gelder vorbehalten.

Sprang: Nein, das heißt es nicht zwangsläufig. Der von der VG Wort bei ihren letzten beiden Ausschüttungen gegebene Hinweis war kein sogenannter harter Rückforderungsvorbehalt, sondern lediglich eine Information über eine theoretisch denkbare spätere Rückforderung. Abgesehen davon würden die VG Wort-Ausschüttungen bei vielen Verlagen sogar steigen, wenn die Entscheidungen der Münchener Gerichte vom Bundesgerichtshof bestätigt würden, weil oft nur sie und nicht die Urheber der VG Wort die Wahrnehmungsrechte für gesetzliche Vergütungsansprüche verschaffen. Und jedenfalls gelten Rückforderungsansprüche von Urhebern gegen die VG Wort nur für den konkreten Einzelfall und verjähren, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ausschüttung  gerichtlich geltend gemacht werden.