Börsenverein zum Urheberrechtspaket der EU-Kommission

Verlagsbeteiligung in Sicht

3. November 2016
von Börsenblatt
Am 14. September hat EU-Digitalkommissar Günther Oettinger sein Urheberrechtspaket vorgelegt – nun hat der Börsenverein in einem elfseitigen Papier dazu Stellung genommen.

In der auf der Website des Börsenvereins veröffentlichten Stellungnahme zum zweiten Urheberrechtspaket der EU-Kommission begrüßt der Börsenverein vor allem den Vorschlag, die Beteiligung von Verlagen an Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich zu ermöglichen. Dies solle auf der Basis einer Rechte­übertragung (oder durch Lizenzierung) vom Urheber an den Verleger ermöglicht werden. Der Bundesregierung werde ­damit der Weg eröffnet, eine "rechts­sichere Rückkehr zum bewährten System der gemeinsamen Rechtewahrnehmung von Autoren und Verlagen in ­einer Verwertungsgesellschaft vorzulegen" – auch im Sinne einer nationalen Übergangsregelung. Seit dem Vogel-­Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April schüttet die VG Wort nicht mehr an Verlage aus. Bis zum 30. November fordert sie Beiträge zurück, die seit 2012 zu Unrecht ausgezahlt wurden.

Das Reformpaket, so der Verband, enthalte weitere diskussionswürdige Vorschläge, unter anderem zu Schrankenregelungen für die Veranschau­lichung im Unterricht, zur Langzeit­archivierung und zum sogenannten Text and Data Mining. Der Börsenverein begrüßt, dass die EU-Kommission auch den Erhalt und die Weiterentwicklung des jeweiligen Primärmarkts sowie die Berücksichtigung von Lizenzangeboten in ihre Überlegungen einbezogen habe.

Aus Sicht des Verbands habe die Kommission allerdings nicht das Phänomen der "Schrankenketten" – die Koppelung zweier oder mehrerer Urheberrechtsausnahmen zu einem neuen Nutzungsszenario – aufgegriffen. Im Verfahren zwischen dem Ulmer Verlag und der TU Darmstadt hatte etwa der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom April 2015 den Ausdruck von Dokumenten, die zuvor am digitalen Leseplatz der Bibliothek eingesehen wurden, damit begründet, dass neben Paragraf 52b, der die Zugänglichmachung regele, Paragraf 53 des Urheberrechtsgesetzes greife, der die Privatkopie gestattet.