„Wie bereits im Drucker-Urteil von Dezember 2007 steht der BGH auch jetzt auf dem Standpunkt, dass Kopien nur dann vergütungspflichtig sind, wenn sie von Papier zu Papier angefertigt werden, also gedruckte Publikationen wiederum auf Papier vervielfältigt werden. Veröffentlicht ein Autor
einen Aufsatz in einer gedruckten Fachzeitschrift, erhält er hierfür eine Kopiervergütung, veröffentlicht er denselben Artikel aber auf CD-ROM oder im Internet, geht er leer aus. Dies ist eine eklatante Ungleichbehandlung aller Autoren, deren Werke auf elektronischem Weg publiziert und von
Nutzern anschließend digital auf PCs zur privaten Nutzung gespeichert werden“, erklärt VG-Wort-Vorstand Ferdinand Melichar in einer Mitteilung an die Medien.
Als erfreulich bezeichnete Melichar die Klarstellung in der Mitteilung der Pressestelle des BGH, wonach gemäß dem seit Januar 2008 geltenden Urheberrecht ein Vergütungsanspruch für sämtliche Gerätetypen besteht, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich
geschützter Werke genutzt werden. Damit sei klar, dass das BGH-Urteil vom Donnerstag keine Relevanz für die seit Januar geltende Rechtslage habe. "PCs sind danach seit Beginn dieses Jahres vergütungspflichtig“, so Melichar.