Tatsächlich aber hatten die Richter offenbar nur den Erlösanteil im Sinn, der »auf die Verwertung der Übersetzung entfällt«. Das BGH hat es also für notwendig und hilfreich befunden, das bislang als Ganzes betrachtete Lizenzpaket aufzuschnüren. Es wird somit einerseits das Recht betrachtet, das ein deutscher Verlag beim Originalverlag einkauft, um eine deutsche Ausgabe herauszubringen. Separat davon wird das Recht an der deutschen Übersetzung bewertet. Das bedeutet eine »noch nie getroffene Unterscheidung zwischen Autoren- und Übersetzeranteil«, so Dirk Stempel vom Hanser Verlag. Das Urteil macht das Verfahren im Hinblick auf die Nebenrechte also komplizierter, es bringt aber vermutlich nicht die in ersten Reaktionen angenommenen gravierenden finanziellen Veränderungen mit sich.
Der Nebenrechtsaspekt wurde bei der gestrigen Verkündung vom Vorsitzenden Richter Joachim Bornkamm im Gegensatz zu seinen ausführlicheren Ausführungen zu Garantiehonorar und Beteiligung lediglich mit einem Satz abgehandelt. Es bleibt also nur, auf die schriftliche Begründung in einigen Monaten zu warten.