Ist der Mehrverdienst von maximal 216 Euro im Monat an Bedingungen geknüpft?
Wulff: Das Arbeitsverhältnis muss auf Dauer angelegt sein, wenn der Mini-Jobber nur mal eben kurz in der Buchhandlung jobbt und dann nie wieder, macht es keinen Sinn. Der Mindestbeitrag, den der Arbeitgeber zahlt, muss bei 25 Euro im Monat liegen. Und der Mini-Jobber bekommt den Mehrverdienst auch nicht bar ausgezahlt.
Aber wo geht das Geld dann hin?
Hoffmann: Der Arbeitgeber zahlt diesen Mehrlohn in eine betriebliche Zusatzversorgung für den Mini-Jobber. Geringfügig Beschäftigte haben ja meist keine Möglichkeiten, eine zusätzliche Altersvorsorge zu finanzieren.
Wenn der Mini-Jobber gar nicht die maximal 216 Euro im Monat ausgezahlt bekommt ˆ meinen Sie, er hat dann großes Interesse?
Wulff: Ich meine ja. Denn die Vergütung für seine Mehrarbeit ist für ihn ja komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Und er erwirbt einen Anspruch auf Altersversorgung in Form einer lebenslangen Rente, die er zwischen 60 und 75 Jahren abrufen kann. Das ist für ihn keine schlechte Option, weil er aufgrund seines niedrigen Verdiensts ja nur sehr geringe Ansprüche in der gesetzlichen Altersversorgung hat .
Hoffmann: Er kriegt viel mehr, als er jemals aus der gesetzlichen Rentenversorgung bekommen würde. Würde er ein Jahr den Maximalbetrag von 2592 Euro bekommen, erwarten ihn zu Rentenbeginn mit 65 Jahren monatlich zwölf Euro Garantierente lebenslang und jährlich steigend. Bei zehn Jahren Maximalbetrag erwarten ihn dann 120 Euro im Monat, mit Überschussbeteiligungen entsprechend mehr. Vielleicht auch noch wichtig zu erwähnen: Der aus diesen eingezahlten Geldern entstandene Versorgungsanspruch ist Hartz-IV-sicher und kann auch nicht gepfändet werden.
Wo liegen denn die Vorteile für die Arbeitgeber?
Wulff: Er kann die Beiträge für die Zusatzversorgung in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Zudem entfällt die sonst bei den Mini-Jobbern fällige pauschale Abgabe an die Mini-Job-Zentrale in Höhe von 30 Prozent des Gehalts, und er muss auch keine weiteren Sozialabgaben zahlen. Und wenn zum Beispiel der Buchhändler mit dem Einsatz der ihm vertrauten Mini-Jobber die anderen Mitarbeiter entlasten kann, können diese anderweitig produktiv sein.
Wie muss die Buchhandlung oder der Verlag nun vorgehen, wenn er seine Mini-Jobber mit diesem Modell länger beschäftigen möchte?
Hoffmann: Mitgliedsunternehmen im Börsenverein müssen die Mini-Jobber nur mit Namen und Geburtsdatum beim Versorgungswerk Buchhandel anmelden, entweder per Mail unter gb@wulffundpartner.de oder telefonisch bei Gabriele Bierekofen unter 0221/ 959 425 14; über die Rahmenverträge des Börsenvereins gibt es ja um bis zu acht Prozent günstigere Konditionen. Dann wird bei der Pensionskasse für diesen Mitarbeiter eine Rentenkonto eingerichtet, auf das die Buchhandlung oder der Verlag die vereinbarte Mehrvergütung einzahlt, und zwar brutto für netto, entweder monatlich oder vierteljährlich oder halbjährlich oder jährlich.
Interview mit Bernd Wulff
5. November 2009
Nicht uninteressant für Buchhandlungen und Verlage: Jeder Mini-Jobber kann ab sofort über die regulären 400 Euro im Monat hinaus bis zu 2592 Euro brutto pro Jahr dazu verdienen. Dass eröffnet gerade in im Weihnachtsgeschäft und in der Schulbuchsaison oder bei Projekten neue Möglichkeiten, vorhandene Mini-Jobber länger zu beschäftigen. boersenblatt.net fragt die Versicherungsvermittler Bernd Wulff und Georg Hoffmann, wie es geht.