Interview mit Bernd Wulff

Mini-Jobber dürfen mehr verdienen

5. November 2009
Redaktion Börsenblatt
Nicht uninteressant für Buchhandlungen und Verlage:  Jeder Mini-Jobber kann ab sofort über die regulären 400 Euro im Monat hinaus  bis zu 2592 Euro brutto pro Jahr dazu verdienen. Dass eröffnet gerade in im  Weihnachtsgeschäft und in der Schulbuchsaison oder bei Projekten neue  Möglichkeiten, vorhandene Mini-Jobber länger zu beschäftigen. boersenblatt.net  fragt die Versicherungsvermittler Bernd Wulff und Georg Hoffmann, wie es  geht.

Ist der  Mehrverdienst von maximal 216 Euro im Monat an Bedingungen geknüpft?
Wulff:  Das Arbeitsverhältnis muss auf Dauer angelegt sein, wenn der Mini-Jobber nur  mal eben kurz in der Buchhandlung jobbt und dann nie wieder, macht es keinen  Sinn. Der Mindestbeitrag, den der Arbeitgeber zahlt, muss bei 25 Euro im Monat liegen.  Und der Mini-Jobber bekommt den Mehrverdienst auch nicht bar  ausgezahlt.

Aber wo geht das  Geld dann hin?
Hoffmann: Der Arbeitgeber zahlt diesen Mehrlohn in eine  betriebliche Zusatzversorgung für den Mini-Jobber. Geringfügig Beschäftigte  haben ja meist keine Möglichkeiten, eine zusätzliche Altersvorsorge zu finanzieren.

Wenn der  Mini-Jobber gar nicht die maximal 216 Euro im Monat ausgezahlt bekommt ˆ  meinen Sie, er hat dann großes Interesse?
Wulff: Ich meine ja. Denn die  Vergütung für seine Mehrarbeit ist für ihn ja komplett steuer- und  sozialabgabenfrei. Und er erwirbt einen Anspruch auf Altersversorgung in Form  einer lebenslangen Rente, die er zwischen 60 und 75 Jahren abrufen kann. Das  ist für ihn keine schlechte Option, weil er aufgrund seines niedrigen  Verdiensts ja nur sehr geringe Ansprüche in der gesetzlichen Altersversorgung hat  .

Hoffmann: Er kriegt viel mehr, als er jemals aus der gesetzlichen  Rentenversorgung bekommen würde. Würde er ein Jahr den Maximalbetrag von 2592  Euro bekommen, erwarten ihn zu Rentenbeginn mit  65 Jahren monatlich zwölf Euro Garantierente  lebenslang und jährlich steigend. Bei zehn Jahren Maximalbetrag erwarten ihn  dann 120 Euro im Monat, mit Überschussbeteiligungen entsprechend mehr.  Vielleicht auch noch wichtig zu erwähnen: Der aus diesen eingezahlten Geldern  entstandene Versorgungsanspruch ist Hartz-IV-sicher und kann auch nicht  gepfändet werden.

Wo liegen denn die  Vorteile für die Arbeitgeber?
Wulff: Er kann die Beiträge für die  Zusatzversorgung in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Zudem entfällt  die sonst bei den Mini-Jobbern fällige pauschale Abgabe an die  Mini-Job-Zentrale in Höhe von 30 Prozent des Gehalts, und er muss auch keine  weiteren Sozialabgaben zahlen. Und wenn zum Beispiel der Buchhändler mit dem  Einsatz der ihm vertrauten Mini-Jobber die anderen Mitarbeiter entlasten kann,  können diese anderweitig produktiv sein.

Wie muss die  Buchhandlung oder der Verlag nun vorgehen, wenn er seine Mini-Jobber mit  diesem Modell länger beschäftigen möchte?
Hoffmann: Mitgliedsunternehmen im  Börsenverein müssen die Mini-Jobber nur mit Namen und Geburtsdatum beim  Versorgungswerk Buchhandel anmelden, entweder per Mail unter gb@wulffundpartner.de  oder telefonisch bei Gabriele Bierekofen unter 0221/ 959 425 14; über die Rahmenverträge des Börsenvereins gibt es ja um bis  zu acht Prozent günstigere Konditionen. Dann wird bei der Pensionskasse für  diesen Mitarbeiter eine Rentenkonto eingerichtet, auf das die Buchhandlung  oder der Verlag die vereinbarte Mehrvergütung einzahlt, und zwar brutto für  netto, entweder monatlich oder vierteljährlich oder halbjährlich oder  jährlich.