Zur Begründung hieß es, Sonn- und Feiertage seien als "Tage der Arbeitsruhe" aus religiösen Gründen, aber auch zur persönlichen Erholung der Arbeitnehmer und ihrer Teilhabe am sozialen Leben geschützt.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts betonte, dass Sonn- und Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" verfassungsrechtlich geschützt seien. Für Ausnahmeregelungen zur Ladenöffnung an diesen Tagen müsse es einen ausreichend gewichtigen Grund geben. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Ladeninhaber und ein alltägliches Shoppinginteresse potenzieller Kunden genügten grundsätzlich nicht. Eine "weitgehende Gleichstellung" der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit dürfe es nicht geben.
Als Ausnahme sind verkaufsoffene Sonntage weiterhin erlaubt. Die Freigabe müsse von Ländern und Kommunen nur gut begründet werden, heißt es im Kommentar zum Urteil beim Einzelhandelsverband HDE.
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