Vor wenigen Tagen hat das Bundesjustizministerium über den Referentenentwurf zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (kurz: MicroBilG) informiert. Mit dem MicroBilG setzt der deutsche Gesetzgeber Vorgaben der EU um und entlastet kleine Kapitalgesellschaften von bestimmten Rechnungslegungspflichten.
Das MicroBilG bedeutet jetzt einen weiteren Schritt zur Entlastung von kleinen Unternehmen, nachdem bereits durch das BilMoG erstmals eine Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht für Einzelkaufleute eingeführt wurde.
Damit die Unternehmen von den durch das MicroBilG vorgesehenen Erleichterungen möglichst schnell profitieren können, sollen die meisten Erleichterungen bereits erstmals für das Geschäftsjahr 2012 anwendbar sein. Das Gesetz soll Ende des Jahres in Kraft treten.
Der Gesetzgeber hat sich mit dem MicroBilG das Ziel gesetzt, mehr als 500.000 Kleinstunternehmen bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse zu entlasten, ohne dabei das Informationsinteresse von Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern sowie der Allgemeinheit im Bezug auf die relevanten Jahresabschlussdaten zu vernachlässigen.
Die geplante Neuregelung hätte Vorteile für die Buchbranche, soweit Unternehmen als Kleinstkapitalgesellschaften eingestuft werden. Dies ist der Fall, wenn eine Kapitalgesellschaft an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen zwei der unten angeführten drei Merkmale unterschreitet:
- 350.000 Euro Bilanzsumme
- 750.000 Euro Umsatzerlöse
- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
Dabei ist es unerheblich, welche zwei der drei Schwellenwerte nicht überschritten werden. Es ist somit nicht erforderlich, dass an beiden Bilanzstichtagen die gleichen Größenkriterien nicht überschritten werden. Wenn eine Kapitalgesellschaft nach den vorstehenden Größenkriterien als Kleinstkapitalgesellschaft einzuordnen ist, kann sie von folgenden Erleichterungen Gebrauch machen:
- Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs, wenn bestimmte Angaben unterhalb der Bilanz gemacht werden
- Aufstellung einer vereinfachten Bilanz (nur die Buchstabenpositionen)
- Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit acht Zeilen
- Verzicht auf die Offenlegung des Jahresabschlusses – stattdessen nur Hinterlegung der Bilanz.
Künftig hätten Kleinstkapitalgesellschaften die handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bereits erfüllt, wenn sie die Bilanz beim Unternehmensregister lediglich in elektronischer Form hinterlegen. In die hinterlegten Bilanzen Einsicht zu nehmen, soll zwar grundsätzlich jedermann gestattet sein, allerdings ist dies für Dritte nur auf Antrag möglich und zudem kostenpflichtig. Eine Veröffentlichung der Unternehmensdaten würde insofern nicht gänzlich verhindert. Allerdings werden zusätzliche Hürden eingebaut, um an die Daten zu gelangen.
Den vorgesehenen Erleichterungen stehen jedoch praktische Anforderungen entgegen. So bedürfen die steuerliche Buchführung und beispielsweise die Erstellung der E-Bilanz einer gewissen Detailtiefe. Zudem werden Banken weiterhin aussagekräftige Jahresabschlussinformationen anfordern, sodass Kleinstkapitalgesellschaften unter Umständen nicht alle vorgesehenen Erleichterungen auch in der Praxis umsetzen können.