Druckwerke unterliegen in der Regel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 Prozent). Als Druckwerke gelten Erzeugnisse, die durch (mechanische) Druckverfahren auf Papier oder anderen Stoffen hergestellt werden. Hierzu zählt aber nicht der digitale Druck (z.B. E-Books). Druckwerke sind durch Text charakterisiert. Es zählen hierzu aber beispielsweise auch gebundene Sammlung von Bilddrucken, Zeichen- und Malbücher für Kinder, kartographische Erzeugnisse. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes muss sorgfältig vorgenommen werden.
Da sich die Beurteilung, ob umsatzsteuerlich ein mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuerndes Werk vorliegt, nach dem Zolltarif richtet, muss in Grenzfällen eine spezielle – Produkt spezifische – umsatzsteuerliche Einstufung erfolgen. Von Fall zu Fall kann die Empfehlung an den Verlag lauten, beim Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung einen Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke zu stellen. Hierfür wird ein spezielles Formular 0310 zur Verfügung gestellt.
Für das Sortiment besteht eine Vereinfachung, insoweit es sich bei der Einordnung eines gedruckten Werkes auf die umsatzsteuerliche Beurteilung des Verlags berufen kann. Wirft der vorgegebene Umsatzsteuersatz aber Fragen auf, muss die umsatzsteuerliche Behandlung geklärt werden. Die weit überwiegende Anzahl der im Buchhandel vertriebenen Printtitel werden aber als ermäßigt besteuertes Druckwerk eingestuft.
Relativ unproblematisch ist, den richtigen Umsatzsteuersatz für den Verkauf von E-Books, Hörbüchern, Musik, Filmen auf Datenträgern, wie CD oder DVD zu bestimmen. Diese Produkte unterliegen, soweit die Ware in Deutschland umsatzsteuerbar ist, immer dem regulären Umsatzsteuersatz (19 Prozent). Werden E-Books, Musik, etc. beispielsweise den privaten oder unternehmerischen Lesern in Deutschland per Download angeboten, handelt es sich um eine elektronische Dienstleistung, die ebenfalls dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt. Davon zu unterscheiden ist, wenn einem Händler vom Verlag Urheberrechte für den elektronischen Vertrieb von E-Books eingeräumt werden, dann kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung.
Zusammengefasst gilt, dass in der Regel der Verkauf von Druckwerken dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, während der Vertrieb der Werke an die Leser auf Datenträgern oder als elektronische Datei der Regelbesteuerung zu unterwerfen ist.
Auf Non-Books, wie Postkarten, Grußkarten, aber auch auf ergänzende Artikel wie Stoffe, Tücher oder auch Porzellan ist grundsätzlich der reguläre Umsatzsteuersatz anzuwenden. Auf bestimmte Non-Books kann, wie zum Beispiel auf ausgewählte Lebensmittel, auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung finden, weshalb die umsatzsteuerliche Beurteilung mit Bedacht vorgenommen werden muss.
Erwin Herzing