Verteilungsplan der VG Wort

BGH setzt Verfahren aus

3. März 2015
von Börsenblatt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beschlossen, das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des OLG München zum Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) auszusetzen. Zunächst soll die Entscheidung des EuGH in einem ähnlichen Verfahren zur Rechtslage in Belgien abgewartet werden.

In einer mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe wurde dies am 18. Dezember entschieden. Das anhängige Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt sich laut Mitteilung der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort unter anderem ebenfalls mit der Frage der Beteiligung von Verlegern an urheberrechtlichen gesetzlichen Vergütungsansprüchen. Insofern sei das EuGH-Verfahren auch für den Bundesgerichtshof von erheblicher Bedeutung, heißt es in einer Presseinformation aus Karlsruhe. Die mündliche Verhandlung vor dem EuGH soll danach am 29. Januar 2015 stattfinden. Offen sei noch, wann mit einer EuGH-Entscheidung gerechnet werden kann − und damit mit der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof.

Über das weitere Vorgehen, vor allem im Hinblick auf die Ausschüttungen 2015, werde im neuen Jahr auf den Gremiensitzungen beraten und entschieden, so die VG Wort weiter.

Hintergrund

Das Oberlandesgericht München hatte am 17. Oktober 2013 im Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors gegen die VG Wort geurteilt, dass diese nicht berechtigt ist, bei ihren Ausschüttungen an den Kläger einen Verlagsanteil zu berechnen. Weiter sah das Gericht einen Pauschalabzug für Verlage allgemein als unszulässig an. Dagegen hatte die VG Wort im Oktober 2013 Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

In einer Mitteilung argumentierte die VG Wort damals, das Urteil des OLG München stelle die "gemeinsame Rechtewahrnehmung von Autoren und Verlagen innerhalb einer Verwertungsgesellschaft" grundlegend in Frage und führe zu "praktisch kaum lösbaren Schwierigkeiten". So wären etwa der VG Wort die Verträge zwischen Autoren und Verlagen nicht bekannt. Laut Satzung gehe es um die Wahrung "gemeinsamer Rechte" − eine Auszahlung an nur einen Berechtigten würde dem widersprechen, argumentiert die Verwertungsgesellschaft.