Fakten zum neuen Verpackungsgesetz

Weniger Müll, mehr Bürokratie

19. November 2018
von Börsenblatt
Ab 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Auch wenn Bücherfolien außen vor bleiben: Die Regelung zu Versandverpackungen, zu Kalendern und Hörbüchern hat Folgen für Verleger und Buchhändler. 

Seit 1991 gilt in Deutschland die Verpackungsverordnung. Sie regelte erstmals die Verantwortung für und den Umgang mit Verpackungen – und wird nun abgelöst: Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft, genauer: das Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennt­erfassung von wertstoffhaltigen Abfällen. Es soll das Recycling vorantreiben, die Verwertungsquoten erhöhen und durch ein öffentliches Register zukünftig alle Hersteller und alle sogenannten Erstinverkehrbringer von Verpackungen in die Pflicht nehmen und dazu beitragen, die Entsorgungskosten fairer zu verteilen.

Wen das Gesetz betrifft

Das Gesetz gilt für alle, die Produkte und Waren gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen, die verpackt beim Endverbraucher ankommen – auch wer ein Kleingewerbe betreibt, ist hier angesprochen. Verpackungen definiert das Gesetz als "aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden". Dabei ist es egal, ob es zum Beispiel um Kunststoff, Pappe oder Glas geht – alle Verpackungen sind gleichermaßen »systembeteiligungspflichtig", wie es im Gesetz heißt.

Wo sich Unternehmen bis 2019 anmelden müssen

Viele Regelungen der Verpackungsverordnung werden auch künftig beibehalten – bereits seit ihrer fünften Novelle besteht etwa eine Beteiligungspflicht für Verkaufsverpackungen an einem dualen System. Das Gesetz fokussiert sich nun noch stärker auf die Erfassung und Verwertung von Verpackungen. Und eine neue Stelle übernimmt die Rolle der Industrie- und Handelskammern, bei denen große Unternehmen bisher ihre Vollständigkeitserklärungen hinterlegten.

Konkret heißt das: Alle Betroffenen müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), einer Stiftung mit Sitz in Osnabrück, mit ihren Stammdaten und Marken registrieren – und zwar noch in diesem Jahr. Dies ist online beim Verpackungsregister in der Datenbank Lucid möglich: Händler eröffnen ein Konto und bekommen eine Registrierungsnummer, ohne die sie keinen Vertrag mit einem dualen System abschließen können.

Die privatwirtschaftliche ZSVR übernimmt nicht nur die Registrierung, sondern auch die Marktüberwachung. Und sie kann Verstöße gegen das Gesetz den Vollzugsbehörden der Länder anzeigen.

Ebenfalls wichtig: Die Datenbank ist öffentlich. Jeder kann einsehen, welcher Hersteller und Händler was angegeben und bezahlt hat. Auch die Endkunden können nun prüfen, ob ihr Händler für die Entsorgung und das Recycling von verwendeten Verpackungen bezahlt. Die Transparenz in der Datenbank erhöht den Druck, für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen aufzukommen. Andernfalls droht ein Vertriebsverbot und Bußgelder bis zu 200.000 Euro sind möglich.

Wer die Entsorger bezahlt

Nach der Registrierung sind die Verpackungen dem dualen System zur Entsorgung und zum Recycling anzumelden. Derzeit gibt es neun Anbieter – jedes Unternehmen schließt mit einem oder mehreren von ihnen einen Vertrag und zahlt dann auch seine Lizenzgebühren direkt (Liste am Ende des Berichts). Im Vorfeld ist mit der Mengenanmeldung die ungefähre Menge der Verpackungen abzuschätzen, zum Stichtag 15. Mai (siehe oben) muss dann jeweils die endgültige Menge aus dem Vorjahr gemeldet werden.

Die dualen Systeme sind nach dem Verpackungsgesetz verpflichtet, mit ihren Lizenzgebühren finanzielle Anreize für die bessere Verwertbarkeit der benutzten Verpackungen zu schaffen. Sprich: Mit dem Gesetz sollen sich die Entgelte für zu recycelnde oder zu entsorgende Verpackungen auch an der Umweltverträglichkeit der Materialien bemessen.

Bisher interessierte vor allem die Menge; gut sortier- und recycelbare Verpackungen sollen nun gefördert werden. Wer umweltverträglichere Verpackungen einsetzt, spart also Kosten.

Kritiker befürchten, dass die Lizenzgebühren allerdings auch auf die Produktpreise aufgeschlagen und damit an die Kunden weitergegeben werden könnten – und so der Anreiz, umweltfreundliche Materialien einzusetzen, gemindert ist.

Wie oft und wann an das Duale System informiert werden will

Die dem dualen System gemachten Angaben müssen unverzüglich auch an die Zentrale Stelle gemeldet werden. Zukünftig muss also eine Mengenanmeldung im Vorfeld und dann jährlich eine Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr bis zum 15. Mai an die ZVSR abgegeben werden. Darin sind sämtliche erstmals in Verkehr gebrachte Verkaufs- und Umverpackungen erfasst. Es gibt Schwellenwerte für bestimmte Materialarten, unter denen diese Pflicht entfällt, bei Glas sind es 80 Tonnen, bei Papier, Pappe und Karton 50 Tonnen und bei übrigen Materialien wie Leichtstoffverpackungen 30 Tonnen. Die meisten Unternehmen müssen also keine Vollständigkeitserklärung abgeben.

Welche Verpackungen zum System gehören

Systembeteiligungspflichtig sind gemäß Paragraf 3 Abs. 8 des Verpackungs­gesetzes mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dazu zählen auch Serviceverpackungen wie Tragetaschen.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat in einem Katalog mit 36 Produktgruppenblättern aufgeführt, um welche Verpackungen es sich im Einzelnen handelt. Fazit: Schutzhüllen für Bücher spielen dabei keine Rolle, dafür jedoch mit Folie verpackte Kalender, Landkarten und Hörbücher – hier ist die Folie laut Katalog systembeteiligungspflichtig.
Wichtig für den Buchhandel ist in jedem Fall, dass es keine Bagatellgrenzen für die Meldepflicht mehr gibt.

Ab dem ersten Stück in Umlauf gebrachter Verpackung, also auch bei Büchersendungen an Kunden in Versandhüllen oder Kartons, ist die Beteiligung am System verpflichtend. Kleinstmengen können dabei zum Teil mit Pauschalen lizenziert werden. Derzeit herrscht bei manchem Händler noch Unklarheit in Detailfragen, etwa bei der Wiederverwendung: Wie verhält es sich mit gebrauchten Verpackungen, die der Händler zum Versand an private Endverbraucher wiederverwendet? Hier muss der Händler den konkreten Nachweis haben, dass die Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde.

Exportverpackungen, die nicht in Deutschland anfallen, großgewerbliche Verpackungen in der Industrie, Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind nach dem Verpackungsgesetz nicht systembeteiligungspflichtig.

Warum das Gesetz Hüllen für Bücher außen vor lässt

Bücher und ihre Verpackungen werden im Katalog der Stiftung unter der Nummer 33-000-0010 behandelt – versehen mit dem Hinweis, dass die Verkaufs- und Umverpackungen von Belletristik, Sachbüchern, Schulbüchern, Fachbüchern und sonstigen Büchern aus Kunststoffen und Papier, Pappe und Karton nicht als systembeteiligungspflichtig einzustufen sind.

Die Begründung dazu, im Wortlaut: "Verpackungen von Büchern fallen mehrheitlich im Handel an und sind nicht systembeteiligungspflichtig. Der überwiegende Teil der Verkaufs- und Umverpackungen für Bücher wird in Buchhandlungen, Zeitschriftenläden, Kiosken, bei Versandhändlern oder in anderen Handelsbetrieben entpackt und über den Handel entsorgt. Nur ein Teil der Buchverpackungen (insbesondere Einzeleinschläge/Folien um einzelne Bücher), wird nicht im Handel entpackt, sondern fällt in Haushalten, gleichgestellten Anfallstellen oder in Industrie und Großgewerbe (etwa bei Fachliteratur) an. Dies ist jedoch nicht mehrheitlich der Fall."

Jede Art von Versandverpackung ist dagegen systembeteiligungspflichtig – unabhängig davon, wo Verkaufs- und Umverpackungen entleert werden. Das gilt vor allem für Einzeleinschläge im Postversand, aber auch für jede andere Form von Versandverpackung. Gleiches trifft auf Zeitungen und Zeitschriften zu.

Was das Gesetz für die Buchbranche bedeutet

Für Buchhandlungen und Verlage bedeutet das neue Gesetz zuerst einmal mehr Bürokratie: Wurden die Verpackungen in der Vergangenheit zum Teil von Dritten im Sinne der Verpackungsverordnung gemeldet, muss das künftig jeder selbst erledigen. Der bürokratische Aufwand dürfte bei kleinen Verlagen und Buchhandlungen aber überschaubar bleiben. Eine genaue Dokumentation aller in Umlauf gebrachten Produkte ist in jedem Fall auch bei Kleinstmengen sinnvoll.

Im Zwischenbuchhandel erwartet man durch das neue Gesetz keine größeren Änderungen: "Für KNV wird sich nichts ändern, da wir auch heute schon unsere in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien ordentlich und vollständig anmelden", sagt Uwe Ratajczak, Geschäftsführer von KNV, KNO VA, LKG und KNV Logistik. "Versandkartonagen haben die Aufgabe, die transportierte Ware auf dem Weg zum Kunden vor Beschädigungen zu schützen. Hier muss eine Abwägung erfolgen zwischen Materialeinsatz und Qualität, aber auch der Wirtschaftlichkeit. Unsere Verpackungslösung bringt genau diese unterschiedlichen Ziele in ein ausgewogenes Verhältnis. Der Anteil an Folie liegt unter dem Schwellwert des neuen Verpackungsgesetzes. Die Folie in einem Teil der Versandverpackungen ist so eingebracht, dass sie relativ leicht von der Pappe getrennt und somit auch getrennt entsorgt werden kann. Unabhängig von gesetzlichen Vorgaben sind wir immer bemüht, Lösungen zu finden, die noch mehr Verpackungsanteile vermeiden. Wir schauen uns hier insbesondere die technischen Entwicklungen am Markt sehr genau an."

Auch Johannes Stricker, Geschäftsführer der Hörbuch Hamburg, hat zuletzt das Hörbuch "Muttertag" von Nele Neuhaus – genau wie das Hardcover von Ullstein – ohne Folie auf den Markt gebracht und sucht weiter nach umweltfreundlichen Möglichkeiten bei der Verpackung: "Wir recherchieren weiterhin nach Alternativen, zum Beispiel was die Entwicklung von Folien auf organischer Basis betrifft."

Für Buchhändler gilt: Sie zahlen nicht für Verpackungen, die sie vom Hersteller beziehen. Also etwa für die Hülle um eine CD oder den Karton des Geschenkartikels. Hier führt der Hersteller oder Verlag bereits Gebühren ab und beantragt die Lizenz.

Durch die erwähnte öffentliche Datenbank Lucid kann künftig jeder im Verpackungsregister prüfen, ob für eine bestimmte Verpackung Gebühren bezahlt worden sind. Trittbrettfahrer, die sich den Kosten für Entsorgung und Recycling ihrer Verpackungen bisher entzogen haben, werden es ab 2019 also deutlich schwerer haben. Kritische Stimmen befürchten allerdings, durch die Transparenz könnte das gegenseitige "Anschwärzen" salonfähig werden.

Tipps, Adressen und Links zum Verpackungsgesetz