Verordnungen und Regelungen

Was sich 2023 ändert

2. Januar 2023
von Börsenblatt

Von einer neuen Homeoffice-Pauschale über Krankmeldungen und Mindestvergütungen für Auszubildende bis zu neuen Verordnungen für alle, die Endkunden in Österreich beliefern: Einige Änderungen, die in diesem Jahr relevant werden.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet. Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige ab 2023 sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. War die Pauschale bislang auf 600 Euro im Jahr begrenzt, können ab 2023 bis zu 1.260 Euro jährlich geltend gemacht werden. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Die Pauschale zählt zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahler:innen sowieso 1.200 Euro angerechnet werden. Profitieren von der Neuregelung kann, wer mit Homeoffice-Pauschale und anderen Ausgaben über diesen Betrag kommt.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab 2023 wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für Arbeitgeber verpflichtend und damit der "gelbe Schein" für gesetzlich Versicherte eingestellt. Ärzte übermitteln den Krankenkassen Krankmeldungen nur noch elektronisch.

  1. An der Pflicht der Arbeitnehmer:innen, ihre Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeberin schnellstmöglich mitzuteilen, ändert sich nichts. Stellt eine Ärztin oder ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit fest, stellt er/sie eine eAU aus und übermittelt die Daten an die Krankenkasse.
  2. Anschließend bekommt der/die Arbeitnehmer:in einen Ausdruck der eAU-Daten und meldet der Arbeitgeberin die Erkrankung und das Datum des Arztbesuchs. Die AU in Papierform muss jetzt nicht mehr übermittelt werden.
  3. Die Arbeitgeberin wendet sich nun an die Krankenkasse und erfragt die Daten. Sie bekommt nach wie vor nur folgende Daten: Name, Beginn und Ende der Krankschreibung, Datum der Feststellung der AU, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung und ein Arbeitsunfall ist.

Midi-Jobs

Die Einkommensgrenze für Beschäftigungen wird bei Midi-Jobs erhöht und liegt seit 1. Januar 2023 bei 2.000 Euro. Bis zu dieser Grenze müssen Beschäftigte geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Mindestvergütung für Auszubildende

Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von bisher 585 Euro pro Monat steigt auf 620 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Ab dem zweiten Jahr gibt es für Auszubildende dann 18 Prozent, ab dem dritten Lehrjahr 35 Prozent mehr als der Einstiegsbetrag.

Höhere Beitragskosten

Für Arbeitnehmer:innen steigt 2023 der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,4 auf 2,6 Prozent. Auch der Zusatzbetrag für die gesetzliche Krankenkasse wird erhöht: von 1,3 auf 1,6 Prozent des Bruttoeinkommens; die Hälfte davon entrichten die Arbeitnehmer:innen.

Erfassung der Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht hat im September in einem Urteil moniert, dass die europäischen Vorgaben von 2019 bezüglich der Erfassung von Arbeitszeit in Deutschland bislang noch nicht korrekt umgesetzt wurden. Es hat unterstrichen, dass die Arbeitszeiten grundsätzlich erfasst werden und Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Pausenzeiten tatsächlich erfasst und so vorgehalten werden, dass sie überprüfbar sind. Das Bundesministerium für Arbeit hat im Dezember festgestellt, dass die bisherige Regelung des Arbeitszeitgesetzes den Vorgaben des BAG und des EuGH nicht genügt und will "voraussichtlich im ersten Quartal 2023 einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz machen".

Änderungen bei Lieferung an Endkunden in Österreich

Wer Endkunden in Österreich beliefert, muss laut § 16b VVO-Österreich und § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Verpackungen, die ab dem 1. Januar 2023 in Österreich in Verkehr gebracht werden, einen "Bevollmächtigten für Verpackungen" bestellen, der für ihre Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich ist. Die Bevollmächtigung muss notariell beglaubigt werden. Der Bevollmächtigte – eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Österreich – muss eine österreichische Zustelladresse haben und übernimmt laut der VVO-Österreich sämtliche Verpflichtungen des deutschen Versandhändlers für Verpackungen, die in Österreich an private Letztverbraucher vertrieben werden. Eine Ausnahme für geleiferte Kleinstmengen gibt es nicht. Deutsche Buchhandlungen und Verlage können sich an die deutschen dualen Systeme wenden, die teilweise entsprechende Partner in Österreich mit der Bevollmächtigung anbieten; auch die Deutsche Handelskammer in Österreich bietet diese Leistung an.