Das Bundesarbeitsgericht hat im September in einem Urteil moniert, dass die europäischen Vorgaben von 2019 bezüglich der Erfassung von Arbeitszeit in Deutschland bislang noch nicht korrekt umgesetzt wurden. Es hat unterstrichen, dass die Arbeitszeiten grundsätzlich erfasst werden und Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Pausenzeiten tatsächlich erfasst und so vorgehalten werden, dass sie überprüfbar sind. Das Bundesministerium für Arbeit hat im Dezember festgestellt, dass die bisherige Regelung des Arbeitszeitgesetzes den Vorgaben des BAG und des EuGH nicht genügt und will "voraussichtlich im ersten Quartal 2023 einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz machen".