Amazon soll 59 Millionen Euro zahlen

Bundeskartellamt will Amazons Preiskontrolle brechen

5. Februar 2026
Redaktion Börsenblatt

Das Bundeskartellamt hat Amazon die Anwendung von Preiskontrollmechanismen auf seinem deutschen Online-Marktplatz untersagt. Die Entscheidung betrifft die Unternehmen Amazon.com Inc., Seattle, und Amazon EU S.à r.l., Luxemburg. Laut Behörde darf Amazon künftig die Preise von Händlern auf dem Marketplace nur noch in Ausnahmefällen beeinflussen – etwa bei Preiswucher und unter Auflagen des Kartellamtes.

Bild

Amazon betreibe das größte deutsche E-Commerce-Ökosystem mit der Handelsplattform amazon.de, die laut Kartellamt rund 60 Prozent des deutschen Onlinehandel-Umsatzes mit Waren auf sich vereine. Davon wiederum werden etwa 60 Prozent der Waren von unabhängigen Drittanbietern verkauft. Diese sind für ihre Preisgestaltung selbst verantwortlich und tragen das wirtschaftliche Risiko.

Kritik an Einschränkung des Preiswettbewerbs

Amazon setzte laut Kartellamt bislang verschiedene Mechanismen zur Überprüfung der Händlerpreise ein. Wurden Händlerpreise als zu hoch bewertet, erschienen ihre Angebote nicht mehr im Einkaufsfeld („Buy Box“) oder wurden ganz entfernt. Nach Einschätzung der Behörde können die Marktplatzhändler dadurch erhebliche Umsatzeinbußen erleiden.

Kartellamtspräsident Andreas Mundt sagte: „Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern. Daher ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie Preiswucher zulässig.“ Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Amazon das Preisniveau gegen den restlichen Onlinehandel steuert und Händler in ihrer Existenz gefährdet.

Als weitere Kritikpunkte benennt das Bundeskartellamt undurchsichtige Regeln: Für Händler sei nicht klar nachvollziehbar, wie die Preisgrenzen entstehen und wann Einschränkungen ihrer Angebote greifen.

Missbrauchsvorwurf und Abschöpfung wirtschaftlichen Vorteils

Wegen dieser systematischen Eingriffe in die Preisfreiheit sieht das Amt einen Missbrauch nach den Regelungen für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB), nach § 19 GWB und nach Artikel 102 AEUV. Amazon darf solche Mechanismen künftig nur in engen Ausnahmefällen und unter strengen Vorgaben einsetzen.

Erstmals nutzt das Amt eine neue Regelung aus 2023, um einen wirtschaftlichen Vorteil aus kartellrechtswidrigem Verhalten abzuschöpfen. Der festgesetzte Betrag beläuft sich auf rund 59 Millionen Euro.

Zusammenarbeit und Rechtsweg

Die Ermittlungen erfolgten in enger Abstimmung mit der Europäischen Kommission und der Bundesnetzagentur. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Amazon kann innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen, über die letztlich der Bundesgerichtshof entscheidet.