Printwerbung nur mit Abdruck vollständiger Widerrufsbelehrung
Eine Entscheidung Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli (Az. 11 O 40/15) sorgt für Wirbel im Bereich der Werbung mit Katalogen, Bestellpostkarten und -Flyern. Geklagt wurde gegen einen Händler, der einen mehrseitigen Werbeprospekt verwendete − inklusive Antwort- und Bestellkarte. Auf der Karte wurde nur darauf hingewiesen, dass das Widerrufsrecht besteht, nähere Einzelheiten wurden nicht genannt. Die Rechtsabteilung des Börsenvereins erläutert die wichtigen Aspekte für den Buchhandel.