Bundesgerichtshof

Streit um "Perlentaucher" geht weiter

2. Dezember 2010
von Börsenblatt
Das Oberlandesgericht Frankfurt wird erneut prüfen müssen, ob der "Perlentaucher" aus Rezenisonen der "FAZ" und der "SZ" zitieren darf, wenn die Zusammenfassungen weiterverkauft werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Fall gestern wegen Verfahrensfehlern an das Berufungsgericht zurückgewiesen (AZ: I ZR 12/08). Der BGH rügte, die beiden Vorinstanzen hätten nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angesetzt und nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt, heißt es dazu bei juve.de. In der Pressemitteilung des BGH heißt es: "Der Bundesgerichtshof hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt."

Der Internetdienst "Perlentaucher" erstellt Zusammenfassungen von Rezensionen aktueller Literatur und verkauft sie an Internetanbieter wie buecher.de und amazon.de. Darin sehen die Kläger eine Verletzung des Urheberrechts. Sowohl das Landgericht Frankfurt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt hatten zugunsten von Perlentaucher entschieden: Die Abstracts seien zulässige Inhaltsmitteilungen, die durch die Veröffentlichung des Originaltexts in der Zeitung legitimiert seien. Sie ersetzten auch nicht die Originalrezension, sondern würden vielmehr das Interesse an deren Lektüre wecken.