eBuch-Klage

Preisbindungstreuhänder kritisiert "falsche Aussagen"

12. Februar 2016
von Börsenblatt
Bei den Preisbindungstreuhändern der Verlage sind erste Anfragen zum boersenblatt.net-Interview mit eBuch-Vorstand Lorenz Borsche sowie den Kommentaren dazu eingegangen. Borsche führt im Interview unter anderem aus, worauf die Klage gegen Amazon und Bastei Lübbe wegen der "Illuminati"-Aktion gründet. Preisbindungstreuhänder Christian Russ nimmt Stellung zu den von Borsche dargelegten Punkten und "möchte an dieser Stelle einiges richtig stellen".

Hier die Stellungnahme im Wortlaut:

"Herr Borsche sagt: "Der Preis kann möglicherweise auch 0,00 Euro sein …" Das ist falsch. Als Preis muss vom Verlag immer ein Euro-Betrag festgesetzt werden. Eine Preisbindung "Null" gibt es weder bei gedruckten Büchern noch bei E-Books, die grundsätzlich den gleichen gesetzlichen Regelungen unterliegen.

Herr Borsche sagt, Rezensionsexemplare unterfielen nur solange nicht der Preisbindung, solange der Verlag kein Direktgeschäft betreibt. Auch das ist falsch: Rezensionsexemplare unterfallen grundsätzlich nicht der Preisbindung, da sie nicht verkauft, sondern verschenkt werden.

Herr Borsche sagt, Bücher verschenken dürfe nur der, "der nicht gleichzeitig geschäftsmäßig Bücher verkauft, z.B. die Elektro-Firma, die ihren Mitarbeitern zu Weihnachten ein Buch schenkt". Das ist falsch. Selbstverständlich darf auch ein Buchhändler seiner Familie ebenso wie seinen Mitarbeitern und Kunden Bücher zu Weihnachten schenken. Grundsätzlich unterliegen geschenkte Bücher keiner Preisbindung.

Die eBuch-Anwälte werden so zitiert: "Jeder Verlag kann, mit einer Vorlaufzeit von vier  Wochen, den festgesetzten Preis ändern, ggfs. eben auch auf 0,00 €, und ihn Tage oder Wochen später wieder auf einen gewünschten Markt-Preis anheben." Das ist falsch. Ist der Preis vom Verlag einmal aufgehoben worden – was nach dem Gesetz ohnehin erst 18 Monate nach Veröffentlichung der Ausgabe möglich ist - gibt es kein "Zurück" mehr zur Preisbindung.

Die Anwälte der eBuch vergessen, dass das BuchPrG keine Sonderregelungen für E-Books enthält und alle Regelungen für gedruckte Bücher auch für E-Books gelten und umgekehrt. Auch bei gedruckten Büchern gibt es keine "Preisfestsetzung auf Null". Zudem verstößt das von eBuch empfohlene Vorgehen gegen die Rechte der Urheber, deren Werke nicht zeitlich befristet verramscht werden dürfen.

Die eBuch-Anwälte werden weiter so zitiert: "Dann allerdings muss jeder Händler, der das Buch oder E-Book ausliefert, diesen festgesetzten Null-Preis einhalten, eine  Überschreitung wäre ebenso ein Verstoß gegen § 3." Das ist falsch. Eine "Preisfestsetzung auf Null" gibt es nicht; das wäre – wie gesagt - die Aufhebung der Preisbindung. Auch kann kein Buchhändler gesetzlich verpflichtet werden, Bücher zu verschenken."

Lesen Sie hier das Interview mit Lorenz Borsche