"Die Regelung der Ladenöffnugnszeiten ist Sache der Kantone (bzw. der Gemeinden), das Arbeitsgesetz regelt die Beschäftigung von Personal. Lässt es ein Ladenöffnungsgesetz zu, so kann ein Ladenbesitzer verkaufen", erklärt Christiane Aeschmann, Leiterin Arbeitnehmerschutz, dem Branchenblatt, das den Entscheid des Seco im Wortlaut veröffentlicht:
"Am 27. Oktober 2007 soll die deutsche Version des letzten Bandes von Harry Potter erscheinen. Der Verkauf der druckfrischen Bände soll in der Nacht um 00.01 Uhr stattfinden. Damit für diese Verkäufe Personal eingesetzt werden kann, müssen die betroffenen Betriebe eine Bewilligung der zuständigen Stelle in ihrem Kanton haben. Damit die Bewilligungserteilung für die ganze Schweiz gleich gehandhabt wird, hat das Seco auf Wunsch verschiedener kantonaler Vollzugsbehörden eine Weisung erlassen.
Um in der Nacht Personal einzusetzen, muss der betreffende Betrieb entweder eine Bewilligung haben, oder in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz explizit von der Bewilligungspflicht befreit worden sein. Für den Verkauf von Harry Potter müsste ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen werden, um Personal vorübergehend in der Nacht beschäftigen zu dürfen. Ein dringendes Bedürfnis liegt dann vor, wenn kulturelle und gesellschaftliche Anlässe (Trachtenfeste, Sänger- und Jodlerfest, Stadtfest, Dorfchilbi, Winzerfest usw.) veranstaltet werden und diese im Nacht- oder Sonntagszeitraum stattfinden. Der Verkauf des letzten Bandes von Harry Potter um Mitternacht stellt kein kulturelles und gesellschaftliches Ereignis im Sinne des Arbeitsgesetzes dar. Der Verkauf muss nicht zwingend in der Nacht stattfinden, während zum Beispiel ein Stadtfest sich dann ereignen muss, wenn die Mehrheit der Bevölkerung frei hat und daran teilnehmen kann, etwa am Sonntag. Die Gestaltung des Verkaufs der Neuausgabe von Harry Potter als Event um Mitternacht ist werbewirksam, hat aber keine kulturelle Bedeutung. Das Buch kann problemlos im Tages- und Abendzeitraum verkauft werden, das heisst zwischen 06.00 und 23.00 Uhr."