Recht

Umstrittene Widerrufsbelehrungen bei Haustürgeschäften

27. September 2007
Redaktion Börsenblatt
Verbraucher, die nach Haustürgeschäften die Widerrufsfrist versäumt haben, können möglicherweise ihren Vertrag immer noch rückgängig machen. Wie "Die Welt" meldet, habe das der Bundesgerichtshof gestern in einer Verhandlung gegen die Bertelsmann-Tochter inmediaONE angekündigt.
Allerdings kam es zu keinem Urteil, weil die Verlagsgesellschaft ihre Revisin kurzfristig zurückgezogen habe. Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher 2004 an der Haustür ein Multimedialexikon für 2258 Euro bestellt und Ratenzahlung vereinbart. Der Käufer erhielt eine Widerrufsbelehrung, die jedoch missverständliche Angaben zur Widerrufsfrist enthielt. Eigentlich sind die Verträge nur zwei Wochen lang nach Erhalt der Belehrung widerrufbar. Der Käufer glaubte jedoch, er könnte widerrufen, in dem er das Lexikon zwei Wochen nach Erhalt zurückschickte. Das Landgericht Koblenz gab dem Verbraucher Recht. Das Urteil gilt jedoch zunächst nur für diesen konkreten Fall. Derzeit gibt es für andere Fälle noch keine Rechtssicherheit. Verbraucher müssen warten, bis der Bundesgerichtshof erneut verhandelt.