Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung präzisiert: Behörden dürfen nur bei der Verfolgung schwerer Straftaten auf Daten zugreifen.
Die Aussetzung der Speicherpflicht schlossen die Verfassungsrichter jedoch aus. Damit war der Eilantrag von rund 30.000 Beschwerdeführern nur teilweise erfolgreich. Denn der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hatte das seit 1.Januar geltende Gesetz als verfassungswidrig kritisiert und seinen Stopp beantragt. Die Kläger sahen in der sechsmonatigen Speicherung ihrer Kommunikationsdaten eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
In seinem am Mittwoch verkündeten Urteil stellen die Verfassungsrichter klar, dass Telekommunikationsanbieter die Verbindungs- und Standortdaten ihrer Nutzer verdachtsunabhängig sechs Monate vorhalten müssen. Die Herausgabe der Daten sei allerdings nur zulässig, wenn es um die Verfolgung schwerer Straftaten gehe, so das Gericht. In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.