Nach Einschätzung des Börsenvereins ist eine Bevorzugung solcher Arbeitsgemeinschaften allerdings unzulässig.
Sie scheitere regelmäßig daran, dass Behindertenwerkstätten nur einen Bruchteil der von einem Schulbuchlieferanten geforderten Gesamtleistung erbringen könnten, heißt es in einem aktuellen Merkblatt zum Schulbuchgeschäft.
Anders als bei Aufträgen, die vollständig von solchen Werkstätten erfüllt werden könnten, komme die Bevorzugung bei der Vergabe im Schulbuchgeschäft deshalb nicht infrage.
Sollten die Kommunen solchen Arbeitsgemeinschaften Vorrang einräumen, will der Börsenverein gegebenenfalls ein Musterverfahren anstreben, um diese Frage auch gerichtlich klären zu lassen.
Das Merkblatt zum Schulbuchgeschäft finden Sie unter folgendem Link: