Meinung: Preisangaben

Die Zahlen müssen stimmen

18. Februar 2010
Redaktion Börsenblatt
Die Anzeige im VLB sollte als rechtsverbindlich gelten, fordert der Buchhändler Rudolph Braun-Elwert. Er sieht sonst den Fortbestand der Preisbindung in Gefahr.
Zurzeit führen Fälle falscher Preisangaben zunehmend zu verhärteten Fronten innerhalb der Branche. Für die politische Glaubwürdigkeit der Preisbindung ist hierbei die Form öffentlicher Auseinandersetzung nicht sehr hilfreich. Auch der fokussierte Vorwurf an Amazon ist letztlich zu kurz geschossen.
Gleichwohl treiben fehlerhafte Preisangaben in unserer Branche Blüten, wie sie nicht passieren dürfen. Im Börsenblatt 4 / 2010 ist über die Fälle von Amazon und die Brockhaus-Sonderedition von Armin Müller-Stahl bereits berichtet worden. Preisauskunft, Angebot und Bestellung stimmten nicht überein und ein Geschäft kam nicht zustande. Juristisch wird dieser Vorgang als »invitatio ad offerendum« beschrieben und gelöst, nimmt dabei jedoch Verärgerung des Kunden und Beschädigung des Buchhändlers in Kauf. Wenn dann ein Mitbewerber sein Lagerexemplar noch zum im VLB falsch angezeigten Preis verkaufen kann, liegt juristisch nicht einmal ein Preisbindungsverstoß vor.
Bei aller Komplexität des Falls soll hier jedoch nur die Frage interessieren: Was sind in unserer Branche die Gründe für die Entstehung solcher Fehler und wie lassen sie sich vermeiden?
Wir akzeptieren bis heute in der buchhändlerischen Praxis für die Preisauskunft neben dem VLB mehrere Quellen, nämlich Barsortiments-Kataloge, die Gelben Seiten, Verlagsprospekte, die Verlagsrechnung und sogar die mündliche Auskunft. Alle Beteiligten berufen sich auf das deutsche Buchpreisbindungsgesetz § 5, 1, nach dem die Verlage verpflichtet sind, den Preis »eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen«.
Wenn der Fortbestand der Preisbindung jedoch gesichert werden soll, darf in der praktischen Umsetzung der juristischen Formulierung die Schwachstelle »in geeigneter Weise« nicht zu einem Sammelsurium an Möglichkeiten führen. Es darf letztlich nur ein Ergebnis zählen: Der gebundene Ladenpreis muss für alle (!) Beteiligten in einem zentral erreichbaren Verzeichnis eindeutig erkennbar abgebildet werden.
Unsere Branche weist ein solches Verzeichnis zwar mit dem VLB seit über 40 Jahren einschließlich aller technischen Anforderungen der elektronischen Vernetzung vor, allein ihm wird bis heute die Verbindlichkeit verwehrt!
Nur die Verbindlichkeit zur Anzeige der aktuellen Preise im VLB führt uns aus der schwelenden Misere heraus. Bei Einigung der drei Sparten könnte diese Verbindlichkeit nachträglich in den Wettbewerbsregeln formuliert werden.
Der österreichische Buchhandel hat diesem Umstand seinerzeit mit Paragraf 4, 2 des österreichischen Buchpreisbindungsgesetzes bereits Rechnung getragen: »Für die Bekanntmachung nach Abs. 1 ist vom Bundesgremium der Buch- und Medienwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband ... eine elektronisch jederzeit zugängliche Internetseite zu unterhalten.«
In Deutschland wäre es das VLB! Die Branche würde mit der Rechtsverbindlichkeit zur Preisanzeige im VLB diesem eine neue Qualität geben. Umgekehrt würde die Verbindlichkeit, eben diese angezeigten Preise einhalten zu müssen, die Verlage, den Zwischenbuchhandel wie auch das Sortiment verpflichten, den Preisen im VLB mehr Interesse als bisher zu widmen und damit das VLB auf aktuellem Stand zu halten.
Lassen Sie uns das VLB durch Ergänzung der Wettbewerbsregeln zur letztverbindlichen Dateninstanz erheben!