Der 2. März 2010 war ein guter Tag für den Datenschutz. Er muss deshalb kein schlechter Tag für das Urheberrecht gewesen sein. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in einer Schärfe für nichtig erklärt, die den Gesetzgeber schmerzen wird. Berlin hat für eine Neufassung darüber nachzudenken, wie die Sicherheit der aufbewahrten Daten sowie die Zwecke und die Transparenz ihrer Verwendung rechtsstaatlichen Anforderungen genügen können.
Wenn man die auf 55 Seiten dargelegten Urteilsgründe des Ersten Senats gelesen hat, stellt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit von Rechten des geistigen Eigentums banger als zuvor. Leider nur an wenigen Stellen machen die Richter klar, dass es die Pflicht des Gesetzgebers ist, Rechtsbruch im Internet individuell zurechenbar und damit beobachtbar zu halten.
Ohne Chance auf Ermittlung von Rechtsverletzern wäre ein Urheberrecht nichts mehr wert. Für den Fall hätte die rechtsstaatlich vorbildliche Sorge um informationelle Selbstbestimmung die rechtsstaatlich bestürzende Konsequenz, dass der Diebstahl immaterieller Güter straf- und zivilrechtlich praktisch nicht verfolgt werden könnte. Es geht aber nicht an, dass der Rechtsstaat sich im Zuge seiner Selbstbehauptung paradoxerweise selbst beschädigt.
Der Ball liegt wieder im Feld des Gesetzgebers. Dem ist Eile geboten. Mit jedem Tag, der mangels qualitätvoller Regelungen den Diebstahl geistigen Eigentums im Internet für den Täter frei von Risiken hält, entsteht wirtschaftlicher Schaden. Ideeller auch. Diese Schutzlücke passt zu einem Rechtsstaat ebensowenig wie die nun von Karlsruhe gekippte Vorratsdatenspeicherung.