Trifft es zu, dass - ähnlich wie bei Ausschnitten aus Kunstwerken in wissenschaftlichen Publikationen - Aufnahmen von Einzelbildern von im Fernsehen ausgestrahlten Sendungen für wissenschaftliche Zwecke ohne weiteres, d.h. ohne dass hierfür gesonderte Genehmigungen einzuholen sind, verwendet werden dürfen? Für Screenshots aus Filmen und TV-Sendungen gilt in der Tat das Zitatrecht für sog. Großzitate nach § 51 Nr. 1 UrhG. Danach dürften – zum Ersten – die von Ihnen zu verwendenden Fernsehbilder nicht lediglich sog. schmückendes Beiwerk sein, mit dem Buch und dessen Inhalt also nicht Nichts zu tun haben. Vielmehr muss ein Belegzweck gegeben sein – ein bildlicher Beleg für die Meinung oder Sachdarstellung des betreffenden Buchautors. Darüber hinaus müssten – zum Zweiten - die Fernsehbilder der Erläuterung des Inhalts Ihres wissenschaftlichen Buches dienen, und zwar in der Weise, dass dessen wissenschaftlicher Text aus sich allein nicht oder nicht vollständig verständlich sein dürfte, wenn die Bildzitate fehlen würden. M.a.W.: Der Zitatzweck wäre hier erst dann voll erfüllt, wenn die Fernsehbilder dem Wissenschaftstext quasi erst den letzten erklärenden „Schliff“ gäben. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sein sollten, würde es sich vorliegend um erlaubnis- und vergütungsfreie Großzitate handeln. Die Quellen müssen dann selbstverständlich angegeben werden.
Kristian Müller von der Heide ist stellvertretender Justiziar und seit 1978 beim Börsenverein in der Rechtsabteilung; Telefon: 069/1306-315; E-Mail:
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