Verhandlung zur Übersetzervergütung

Der Bundesgerichtshof will nachjustieren

13. September 2010
Redaktion Börsenblatt
Die zweite Runde beim Bundesgerichtshof in Sachen Übersetzervergütung brachte Ende vergangener Woche Sicherheit nur in einem Punkt: Das Gericht sei sich darüber im Klaren, dass einzelne Aspekte der „angemessenen Vergütung“ von Übersetzern weiterer Klärung bedürften, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. An den grundlegenden Eckpunkten der ersten Urteile vom Oktober 2009 werde man jedoch festhalten.

Während die Übersetzerseite die vom BGH bereits aufgestellten Grundsätze generell noch einmal angriff und Nachbesserung forderte, lag bei den Verlagen der Schwerpunkt des Vortrags auf einzelnen klärungsbedürftigen Punkten, so die Einschätzung von Richard Hahn, anwaltlicher Vertreter von Random House, der als Prozessbeobachter nach Karlsruhe gekommen war.

Zu diesen Punkten zählt nach Ansicht der Verlage zuallererst die Beteiligung der Übersetzer an Lizenzerlösen. Die BGH-Anwälte der beklagten Verlage (Carlsen, Hanser, Ullstein, Random House) kritisierten, dass der BGH in seinen Grundsatzurteilen hierzu keine klare Aussage getroffen habe und dass eine Beteiligung der Übersetzer in Höhe der Hälfte des Nettoerlöses (nach Abzug der Vergütung anderer Rechtsinhaber) weder im Verhältnis zur Beteiligung des Autors angemessen noch für die Verlage wirtschaftlich tragbar sei. Sie wiesen dabei auf die Unterschiede zwischen reinen Hardcover-Verlagen und „Vollverlagen" hin und argumentierten, dass die Beteiligung an den Lizenzerlösen nach den unklaren Vorgaben des BGH je nach Verlagsstruktur und Verwertungsform zu geradezu willkürlichen Ergebnissen führe. Die Beteiligung des Übersetzers an Lizenzerlösen müsse in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Autors stehen.

Zudem bat die Verlagseite den BGH auch um eine ausdrückliche Klarstellung, hinsichtlich der Beteiligungsschwelle von 5.000 verkauften Exemplaren. Diese müsse jeweils für Taschenbuch- und Hardcoverausgaben gesondert gelten, forderten die Verlagsanwälte, da bei jeder neuen Buchausgabe auch neue Investitionen seitens der Verlage erfolgten. Auch wenn die Grundsatzurteile des BGH, nach Ansicht der Verlage, in diesem Punkt eindeutig seien, habe das Oberlandesgericht München in den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen diese Vorgaben nicht berücksichtigt.

Zur Frage der Beteiligung an den Lizenzerlösen gab der Bundesgerichtshof im Laufe der Verhandlung, so Prozessbeobachter Hahn, mehrfach klar zu verstehen, dass er die Notwendigkeit einer Nachjustierung erkannt habe und diese auch vornehmen werde. „In welche Richtung diese Nachjustierung gehen soll, ließ das Gericht jedoch offen. Auch zu den anderen aufgeworfenen Fragen hielt der BGH sich bedeckt und eine Tendenz seiner Rechtsauffassung war nicht zu erkennen", sagte Hahn.

Der BGH hat eine Entscheidung für den 20. Januar 2011 angekündigt. „Der ungewöhnlich späte Verkündungstermin lässt darauf schließen, dass der BGH sich mit den vorgetragenen Punkten noch einmal intensiv auseinandersetzen will", sagt Hahn. „Es ist vor dem komplexen wirtschaftlichen Hintergrund von Mischkalkulation und Quersubventionierung im Verlagsgeschäft offensichtlich schwierig, eine für beide Seiten gangbare und wirtschaftlich vertretbare Lösung zu finden."