Die Richter haben demnach die Leistung von Übersetzern mit denen von Autoren verglichen und in ein Verhältnis von eins zu fünf gebracht. Entsprechend sollen Übersetzer ein fünftel des Autorenanteils an den Nebenrechts-Lizenzerlösen erhalten. Diese werden zwischen Autor und Verlag nach verschiedenen Schlüsseln aufgeteilt, gebräuchlich sind 60 Prozent (Autor) zu 40 Prozent (Verlag) oder 70 zu 30. Erhält der Autor 60 Prozent, kommt der Übersetzer also auf 12 Prozent, dem Verlag verbleiben 28 Prozent vom Lizenzerlös. Nach dem ersten BGH-Urteil von 2009 sollte der Verlagsanteil (also im oberen Beispiel 40 Prozent) zwischen Verlag und Übersetzer hälftig geteilt werden. Derzeit erhalten Übersetzer in der Regel zwischen fünf und zehn Prozent vom Verlagsanteil. Bei einem Verlagsanteil von 40 Prozent also 2 bis 4 Prozent vom Lizenzerlös.
Das aktuelle Urteil bedeutet für die Verlage zwar eine Verbesserung gegenüber dem Richterspruch von 2009, führt aber dazu, dass sie größere Teile ihrer Nebenrechtserlöse an die Übersetzer abgeben müssten als dies derzeit gängige Praxis ist.
„Verlage ohne eigenes Taschenbuchprogramm erwirtschaften mit dem Verkauf von Taschenbuchrechten (diese werden in diesem Fall als Nebenrecht behandelt) ihre Rendite", sagte Fischer-Justiziar Reimer Ochs am Rande der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Publikumsverlage. Das heutige Urteil mache dies unmöglich. Die Verlegerin Antje Kunstmann beklagte, die jetzt getroffene Regelung würde ihr die Existenzgrundlage rauben.