Nach Mitteilung der Rechtsabteilung des Börsenvereins ist bei diesem Rechtsmittel Folgendes zu beachten:
• Die Verfassungsbeschwerde muss bis zum 16. März eingelegt und begründet sein
• Vorzuschalten ist eine sog. Anhörungsrüge, die - bis zum 2. März - direkt beim BGH eingelegt werden muss, um dem Gericht die Chance zu geben, seine eigene Entscheidung im Hinblick auf nicht berücksichtigten, entscheidungsrelevanten Parteivortrag zu korrigieren. Faktisch handelt es sich bei der Anhörungsrüge um eine bloße Formalie ohne ernsthafte Erfolgsaussichten.
• Die Chance, dass die Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht überhaupt zur Entscheidung angenommen wird, ist statistisch gesehen geringer als 3 Prozent.
• Über die Annahme des Falles wird - in der Regel innerhalb von 12 Monaten – von einem der sog. Dreier-Ausschüsse des Bundesverfassungsgerichts (einem Gremium aus 3 der 8 Verfassungsrichter
eines Senats) entschieden.
• Im Falle der Annahme der Verfassungsbeschwerde ist bis zur mündlichen Verhandlung mit einer Verfahrensdauer von etwa 3 Jahren zu rechnen.
Um die Chancen der Verfassungsbeschwerde zu erhöhen, ist der Börsenverein dringend und sehr kurzfristig auf die Mithilfe seiner Publikumsverlage angewiesen. Diesen werde mit einer separaten Mail die Bitte um Beteiligung in einer Online-Umfrage zu den Auswirkungen der neuen BGH-Urteile übermittelt. Nach Mitteilung der Rechtsabteilung müssen aufgrund des extrem engen Zeitplans die Ergebnisse dieser Umfrage bereits bis Anfang nächster Woche vorliegen, damit sie in der mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Eingabe des Börsenvereins noch angemessen Berücksichtigung finden können.