Damit ist auch der Download von eingescannten Werken auf USB-Sticks untersagt. Die ULB darf lediglich mit der Digitalisierung von Lehrbüchern aus ihren Beständen fortfahren – auch in den Fällen, in denen ein elektronisches Angebot des Verlags vorliegt.
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens am heutigen Mittwoch vor dem Landgericht Frankfurt am Main war die Anwendung des neuen Paragrafen 52b des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) durch die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt. Der Ulmer Verlag sieht das Urheberrecht insbesondere dadurch verletzt, dass sich die Nutzer der Bibliothek entgegen dem Wortlaut des Paragrafen 52b UrhG den gesamten Inhalt der durch die Bibliothek digitalisierten Werke ausdrucken oder auf einen USB-Stick herunterladen konnten.
Das OLG Frankfurt hatte diese Praxis der Bibliothek bereits auf dem Wege der Einstweiligen Verfügung untersagt. Die Entscheidung des LG Frankfurt im Hauptsacheverfahren liegt damit auf der Linie des OLG.