Bei der Aktion handele es sich entweder um eine Preisermäßigung von 100 Prozent im Falle des Gewinns oder, je nach Betrachtungsweise, um eine Zugabe, argumentiert die Preisbindungstreuhänder-Kanzlei Fuhrmann Wallenfels (Wiesbaden) in ihrem Schreiben.
"Sie versprechen den Kunden für den Fall, dass sie der 29. Besteller sind, einen wirtschaftlichen Vorteil, nämlich die Chance eines Gratis-Einkaufs, die nicht zu den vom Gesetz abschließend aufgeführten Ausnahmen von der Preisbindung gehört. Es handelt sich entweder um eine Preisermäßigung von 100 % im Falle des Gewinns oder, je nach Betrachtungsweise, um eine Zugabe. Die Gewährung von Preisnachlässen beim Verkauf von Büchern an Letztabnehmer ist gemäß § 3 BuchPrG unzulässig. Zugaben sind nur in der von § 7 Absatz 4 Nr. 1 BuchPrG beschriebenen Weise zulässig, nämlich die Zugabe von geringwertigen Waren", heißt es in dem Schreiben weiter.