Preisbindungsverstoß

Einstweilige Verfügung gegen Schulbuchausschreibung

6. Juli 2015
Redaktion Börsenblatt
Das Landgericht Münster hat auf Antrag des Preisbindungstreuhänders Professor Christian Russ (Kanzlei Fuhrmann Wallenfels, Wiesbaden) eine einstweilige Verfügung gegen den Landkreis Borken erlassen. Dies teilt die Rechtsabteilung des Börsenvereins mit. Grund sei ein Preisbindungsverstoß, der sich aus den Ausschreibungsbedingungen ergibt.

Zwei Punkte des Ausschreibungstextes beschäftigen sich mit den sogenannten Littera-Etiketten, die der potenzielle Anbieter (also der Buchhändler, der den Zuschlag erhalten möchte) mit der Lieferung der Schulbücher zur Verfügung stellen soll. Die von der gleichnamigen Firma angebotenen Etiketten dienen den Schulen als Empfänger der Schulbücher dazu, diese unmittelbar für ihre Bibliotheksverwaltungssysteme zu erfassen.

Nach Angaben des Sortimenter-Ausschusses sei es nicht handelsüblich, Littera-Etiketten bereits bei Lieferung aufzubringen. Dies habe eine Umfrage unter mehr als 1.000 Buchhändlern ergeben.

Der Mindesteinkaufspreis für solche Etiketten liegt bei netto 4 Cent pro Stück (bei Mindestabnahme von 25.000 Stück), das Aufbringen eines Etiketts liegt bei mindestens netto 1,5 Cent pro Buch.

Der Landkreis Borken hatte zunächst vom möglichen Anbieter eine kostenlose Lieferung der Etiketten verlangt, nach Intervention durch die Rechtsabteilung diese Kondition aber nicht an den richtigen Preis angepasst, sondern auf einen Cent pro Buch festgelegt. Anbieter, die diese Bedingung erfüllen, sollten bei der Vergabe des Schulbuchloses die beste Bewertung erhalten.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hat der Börsenverein bereits in dieser Bestimmung einen Preisbindungsverstoß gesehen, weil er den Anbieter dazu verleite, die Etiketten unter Preis anzubieten, die verbliebene Preisdifferenz mit dem gebundenen Preis für die Schulbücher zu verrechnen und damit mittelbar einen verbotenen Nachlass auf die Bücher zu gewähren.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Münster muss der Kreis nun die Vergabe des Schulbuchloses wiederholen, wobei die Angebotspunkte, die sich auf die Littera-Etiketten beziehen, ausgeklammert werden müssen. Im Fall der Zuwiderhandlung droht dem Kreis eine Schadenersatzforderung.