Ein Räumungsverkauf zu vergünstigten Preisen in einer Buchhandelsfiliale ist unzulässig, solange das Unternehmen noch weitere Filialen betreibt: Das hat, wie der Börsenverein meldet, ein vor dem Oberlandesgericht Hamm beigelegter Prozess ergeben (Anerkenntnisurteil vom 5. Juni 2012). Das Gericht bestätigt damit die im Preisbindungsgesetz genannte Voraussetzung, dass eine endgültige Schließung einer Buchhandlung nur dann vorliegt, wenn das gesamte Unternehmen – also nicht nur eine Filiale – schließt (Paragraf 7, Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG).
Der Räumungsverkauf zu vergünstigten Preisen sei bei einer Gesetzesnovellierung im Jahr 2006 als strenge Ausnahmevorschrift des Buchpreisbindungsgesetzes eingeführt worden, so der Börsenverein in einer entsprechenden Mitteilung. Grund hierfür sei gewesen, "dass Verlage in der Praxis nur sehr begrenzt dazu bereit waren, Remissionen zu akzeptieren und Buchhändler in der Folge ihre Warenlager während eines Räumungsverkaufs nicht zu regulären Preisen leeren konnten". Buchhändler, die mehr als ein Ladengeschäft betreiben, würden sich nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht in einer solchen Zwangslage befinden und könnten vorhandene Lagerbestände in den weiteren Filialen verkaufen.