In der neu formulierten Passage des Gesetzesentwurfs heißt es jetzt: "(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam."
In einer Pressemitteilung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: "Wenn die Öffentlichkeit eine Forschungsarbeit fördert, ist es nur gerecht, wenn diese nach Fertigstellung ins Internet gestellt werden kann. Um die Verlagsinteressen zu berücksichtigen, haben wir hier eine Karenzzeit von 12 Monaten geregelt."
Hintergrund
Der Gesetzentwurf dient zunächst der Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/28 vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke in deutsches Recht. Auch die Nutzung von vergriffenen Printwerken soll im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben erleichtert werden. Dies soll für öffentlich zugängliche und im Gemeinwohl errichtete Institutionen gelten, insbesondere Bibliotheken, Archiven und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Das unabdingbare Zweitverwertungsrecht für Autoren von wissenschaftlichen Beiträgen in Periodika soll wie gesagt für Beiträge gelten, die im Rahmen der öffentlichen Förderung von Forschungsprojekten oder an einer institutionell geförderten außer-universitären Forschungseinrichtung entstanden sind. Der Autor der Beiträge erhält danach das Recht, seinen Beitrag nach einer Frist von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Der Kabinettsentwurf geht nun in die parlamentarische Beratung. In Anbetracht der vorgegebenen Kürze des Gesetzgebungsverfahrens hält es Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang für eher unwahrscheinlich, dass in Bundestag oder Bundesrat noch nennenswerte Änderungen an dem Entwurf erfolgen werden. Der Börsenverein werde aber auf der Hut sein.